Viersen/Berlin (dpa/tmn). Muss ein Auto wegen eines Schadens repariert werden, den ein anderer verursacht hat, zahlt dessen Versicherung. Ein Gutachten darf allerdings nicht in jedem Fall eingeholt werden.

Bei einem Bagatellschaden am Auto erstattet die Versicherung kein Gutachten - denn hier reicht ein einfacher Kostenvoranschlag. Auf diese Entscheidung des Amtsgerichts Viersen (AZ: 32 C 201/23) weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin. Das Gericht legte die Grenze für einen Bagatellschaden mit 1000 Euro fest.

Im konkreten Fall war bei einem Verkehrsunfall ein Schaden an einem Scheinwerfer entstanden. Der Geschädigte beauftragte einen Sachverständigen für ein Kurzgutachten. Bezifferte Reparaturkosten: 319,22 Euro netto. Kosten des Gutachtens: etwa 168 Euro.

Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers lehnte es ab, das Gutachten zu bezahlen. Begründung: das sei hier nicht nötig gewesen. Das bestätigte das Amtsgericht. Bei einem Bagatellschaden wie diesem reiche der Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt aus.