Privates Arbeitszimmer absetzbar

  • Erneut hat sich das Bundesverfassungsgericht schützend vor die Bürger gestellt. Einschränkungen beim Abzug von Werbekosten für ein häusliches Arbeitszimmer gelten als verfassungswidrig. Foto: Winfried Rothermel
Das Bundesverfassungsgericht unterstützt Lehrer und andere Berufsgruppen, die vom Arbeitgeber keinen Arbeitsplatz gestellt bekommen. Wer auf ein privates Arbeitszimmer angewiesen ist, soll die Kosten dafür steuerlich absetzen dürfen, wird verlangt.
Karlsruhe/Erfurt. Wenn nachweislich in der beruflichen Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, muss das häusliche Arbeitszimmer sofort wieder steuerlich geltend gemacht werden dürfen, gaben die Karlsruher Richter einem klagenden Grundschullehrer recht. Dessen Antrag auf einen Arbeitsplatz in der Schule war ebenso abgelehnt worden, wie seine Forderung an das Finanzamt, die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer anzuerkennen. Mit einer Entscheidung von 5 gegen 3 Stimmen erklärten die Richter ein Gesetz aus dem Jahr 2007 zum Teil für verfassungswidrig. Folglich müssten die Ansprüche rückwirkend bis 2007 anerkannt werden.

Der stellvertretende Bundesvorsitzende der Deutschen Steuer-Gewerkschaft, Thomas Eigenthaler, sagte unserer Zeitung, dass auf den Staat damit Einbußen im Bereich mehrerer hundert Millionen Euro zukommen. Wobei er davon ausgeht, dass in der nun notwendig gewordenen Gesetzesänderung wieder eine Beschränkung auf 1250 Euro im Jahr für ein Arbeitszimmer aufgenommen wird. Zu den staatlichen Einbußen rechnet er aber weitere zehn Milliarden jährlich durch die gleichsam von Karlsruhe durchgesetzte Absetzbarkeit der Ausgaben für die Krankenversicherungen und nochmals mehrere Milliarden durch die richterliche Korrektur der Pendlerpauschale hinzu.

Volker Wissing (FDP), Vorsitzender des Bundestags-Finanzausschusses, machte gegenüber TA das einst von SPD-Minister Peer Steinbrück geführte Finanzressort für die notwendigen Karlsruher Eingriffe verantwortlich. Er geht davon aus, dass der CDU-Nachfolger Wolfgang Schäuble noch in diesem Jahr Vorschläge für die Gegenfinanzierung der notwendigen Gesetzesänderung unterbreitet.

Definition des Arbeitszimmers

Eine Faustregel ist, dass ein Arbeitszimmer nicht zu mehr als zehn Prozent für private Zwecke genutzt werden darf. Schlafgelegenheiten sind somit zum Beispiel nicht erlaubt. Um den Anteil privater Nutzung festzustellen, stützt sich das Finanzamt auf Indizien der gesamten räumlichen Verhältnisse.

Karlsruhe kippt Arbeitszimmer-Regelung

Erneut hat sich das Bundesverfassungsgericht schützend vor die Bürger gestellt. Wie schon bei der Pendlerpauschale oder der steuerlichen Anrechenbarkeit der Krankenversicherungsbeiträge erklärte es nun Einschränkungen beim Abzug von Werbekosten für ein häusliches Arbeitszimmer als verfassungswidrig.

Die deutschen Finanzämter werden aufstöhnen. Einmal mehr beschäftigt sie rückwirkend ein fehlerhaftes Gesetz. Bis zum 1. Januar 2007 müssen nochmals zahlreiche Fälle aufgerollt werden, in denen die steuerliche Abzugsfähigkeit von Arbeitszimmern eine Rolle spielt. Als Einschränkung machten die Richter allerdings geltend, dass nur diejenigen Ansprüche erheben können, denen der Arbeitgeber keinen eigenen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt. Dies trifft im Wesentlichen die Berufsgruppe der Pädagogen, aus deren Reihen ein Hauptschullehrer den Weg durch die Gerichte auf sich nahm.

"Es gibt kaum eine steuerrechtliche Regelung, die nicht auf dem Prüfstand steht, beklagt der stellvertretende Bundesvorsitzende der Steuer-Gewerkschaft, Thomas Eigenthaler, gegenüber TA. Die Situation bei den Finanzämtern und bei den Steuerfragen bezeichnet er als unerträglich. "Keiner weiß, hat eine Regelung nun Bestand oder nicht", klagte er.

Außer Zweifel steht jedoch, dass alle mit einem betrieblichen Arbeitsplatz keinen neuen Anspruch erheben können. Das Urteil sagt unmissverständlich, "dass die Ausdehnung des Abzugsverbotes nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsatz verstößt, soweit davon nunmehr auch Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer erfasst sind, das zu mehr als 50 Prozent der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit" genutzt wird. Das bemängelte Steueränderungsgesetz 2007, wonach das Arbeitszimmer nur noch dann beim Fiskus geltend gemacht werden kann, wenn es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet, bleibt also im Wesentlichen erhalten.

Der Gesetzgeber steht allerdings vor der Aufgabe, nun einen Nachtrag zu erarbeiten für die von Karlsruhe verlangte Ausnahme.

Fast genüsslich spießten die Richter die Mängel im alten Gesetz auf. "Daran fehlt es hier", verwiesen sie auf die notwendige Begründung, warum selbst jene vom steuerlichen Abzug ihrer Kosten für einen heimischen Arbeitsplatz ausgeschlossen wurden, die im Beruf keinerlei eigenen Rückzugsraum haben. Nur fiskalische Gründe zu nennen, so wurde den Ministerien und Parlamentariern unter die Nase gerieben, reiche nicht aus.

Ähnlich verfuhr Karlsruhe, als es Ende 2008 den Pendlern recht gab und die staatlichen Beschneidungen als willkürliche Eingriffe verwarf. Die vom Gesetzgeber angeführte Begründung für die Streichung der Entfernungspauschale reiche nicht aus, hieß es. Danach blieb der Großen Koalition nur die Möglichkeit, den alten Zustand wiederherzustellen und ab dem ersten gefahrenen Kilometer die Strecke zwischen Wohnung und Arbeit anzuerkennen, oder die Pauschale gänzlich zu streichen was die Parteien vor der Bundestagswahl aber nicht wagten.

Rund 20 Millionen Berufstätige profitierten vom Karlsruher Rechtsspruch. Die Pendler wurden bereits in den Monaten Januar bis März 2009 um bis zu drei Milliarden Euro entlastet. Auch Unfallkosten auf dem Arbeitsweg konnten wieder geltend gemacht werden.

Nicht minder setzte Karlsruhe die Prüfung der steuerlichen Abzugsmöglichkeit von Krankenversicherungsbeiträgen durch. Danach können ab Beginn dieses Jahres Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich berücksichtigt werden.

Die Häufung solcher Rechtsfälle kann das Vertrauen der Bürger in die Regierenden allerdings nicht stärken und wird sie im Zweifelsfall um so häufiger die Gerichte anrufen lassen.


Ingo Linsel / 30.07.10 / TA
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