Regeln für das Reiseziel Balkon

  • Auf dem heimischen Balkon lässt es sich durchaus urlauben.
Kein Jetlag, ausreichend Bügel im Schrank und keine Bettelei, damit der Nachbar die Blumen gießt - das und viel mehr bietet ein Urlaub auf dem Balkon. Doch ist der tatsächlich ein vollwertiger Ersatz für Hotel, Ferienhaus oder Campingplatz?
Es gibt viele Gründe, warum Urlauber daheim bleiben: Flugangst, Geldmangel, Verpflichtungen vor Ort, keine Lust auf Reisestress, Kofferpacken, ein fremdes Bett. Und warum nicht daheim erholen? Grenzenlosen Urlaubsspaß allerdings bietet der heimische Balkon nicht unbedingt. Die Fachanwältin für Mietrecht, Anke Ruschek, kommentiert sieben konstruierte Situationen.

1. Laue Sommernacht mit Vollmond und Sternenhimmel. - Dürfen Mieter auf ihrem Balkon auch übernachten? Und können Nachbarn Liebesspielchen auf dem Balkon verbieten?

Das Übernachten auf dem Balkon ist keineswegs verboten. Verboten ist es auch nicht, sich auf dem Balkon mit Liebesspielen die Zeit zu vertreiben. Aber bitte schön leise. Schluss mit lustig ist es jedenfalls dann, wenn sich die Nachbarn über Gestöhne und Geschrei beschweren. Dann kann der Vermieter den Mieter nämlich wegen "Störung des Hausfriedens" abmahnen und ihm bei einer Wiederholung sogar die Kündigung des Mietvertrages aussprechen.

2. Entspanntes Schmökern im Liegestuhl, irgendwann aber wird es zu heiß. Also: Sonnenschirm aufgestellt und die Füße in eine Wasserschüssel. Für die Kinder gleich noch eine Plansch-Wanne. Spricht was dagegen?

Ein Sonnenschirm auf dem Balkon ist kein Problem. Bei einer Markise sieht das dann schon etwas anders aus. Denn sie wäre ein Eingriff in die Bausubstanz des Gebäudes und ein solcher wiederum muss vom Hauseigentümer genehmigt werden. Vorsicht also, bevor sie selbst mit Bohrmaschine und Hammer zu Werke gehen und besser erst einmal den Vermieter befragen, ob der Ihrem "Bauvorhaben" auch wirklich zustimmt. Planschende Kinder auf dem Balkon stellen prinzipiell kein Problem dar. Wenn sich die Nachbarn aber über spritzendes Wasser beschweren, muss man die Planschfreude der Kinder allerdings unter Kontrolle bringen.

3. Urlaub ganz allein wäre zu langweilig, also werden Freunde eingeladen und der Grill ausgepackt. Doch ist das überhaupt erlaubt, auf dem Balkon zu grillen? Und wenn ja, was gilt es dabei als Mieter zu beachten?

Wenn es im Mietvertrag verboten wurde, dann nicht. Ansonsten ist es erlaubt, aber in Maßen. Die Rechtsprechung dazu zeigt sich unterschiedlich und erlaubt das Grillen auf dem Balkon unter bestimmten Beschränkungen. Manche Gerichte sagen, einmal im Monat sei angemessen, andere sechsmal im Jahr oder nur zu bestimmten Zeiten und mit vorheriger Ankündigung. Generell gilt, dass hier besonders Rücksicht auf die Nachbarn genommen werden muss, die sich durch Rauch und Grillgerüche belästigt fühlen könnten. Die Beeinträchtigung muss so gering wie möglich ausfallen. Sinnvoll ist, auf dem Balkon einen Elektro-Grill zu nutzen und die Nachbarn einzuladen.

4. Party auf Balkonien: Zu vorgerückter Stunde steigt der Lärmpegel. Da wird gesungen, geplappert und gelacht, was das Zeug hält. Darf das alles sein?

Es spricht nichts dagegen, Freunde und Bekannte für eine Feier auf den Balkon einzuladen. Aber auch hier gilt das Gebot der Rücksichtnahme. Nachbarn dürfen nicht gestört werden. Auf die Einhaltung der allgemeinen Ruhezeiten ist zu achten. Das heißt, ab 22 Uhr hat Nachtruhe zu herrschen - auch auf dem Balkon. Alles, was den Schlaf der Nachbarn stört, hat dann zu unterbleiben. Die Party muss in die Wohnung verlegt werden und dort ist Zimmerlautstärke angesagt. Sonst kann der Nachbar die Polizei wegen Ruhestörung rufen.

5. Wenn schon auf dem Balkon urlauben, dann mit allem Komfort. Sessel, Tische, Radio, Fernseher und DVD-Player dürfen nicht fehlen. Kann das Ärger geben?

Der Mieter kann es sich auf dem Balkon nach Belieben gemütlich machen. Aber auch hier gilt, zu den allgemeinen Ruhezeiten, zwischen 13 und 15 Uhr und ab 22 Uhr hat auf dem Balkon Ruhe zu herrschen. Andernfalls droht eine Anzeige wegen Ruhestörung.

6. Wenn es sich Frauchen auf dem Balkon gut gehen lässt, sollen auch Hund, Hamster und Sittich dort ihren Spaß haben. Tiere auf dem Balkon geht das?

Dass Hund oder Katze den Balkon betreten, kann nicht verboten werden. Auch nicht der Vogelkäfig auf dem Balkon. Sobald sich aber die Nachbarn über Geruch - besonders Uringestank - beschweren, muss der Mieter das ernst nehmen und unterbinden. Auch das Geträllere von Vögeln kann die Nachbarn stören. Beschweren sie sich, muss der Käfig in die Wohnung geschafft werden.

7. Ob Balkonkästen, Hängeampel oder Blumentopf - wer will, kann sich eine grüne Oase schaffen. Aber was sagt das Mietrecht dazu? Darf der Balkon als Gartenersatz dienen?

Wie der Mieter den Balkon bepflanzt, ist diesem überlassen. Auch Blumenkästen außerhalb der Brüstung dürfen aufgehangen werden. Es muss jedoch darauf geachtet werden, dass die sicher befestigt sind und auch starken Wind aushalten und Passanten und Nachbarn nicht gefährden. Mieter müssen zudem darauf achten, dass sie durch das Gießen der Blumen und das so anfallende Ablaufwasser nicht die Fassade des Mietshauses beschädigen und auch die Nachbarn dadurch nicht belästigt werden.


Britta Hinkel / 29.07.10 / TA
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