Berlin. Versicherte können seit Januar ihre Krankenkasse jederzeit wechseln. Bedingung: Sie sind zwölf Monate Mitglied. So klappt der Wechsel.

Von den 97 gesetzlichen Krankenkassen haben 19 ihren Zusatzbeitrag zum 1. Januar angehoben. Mehr als 21 Millionen gesetzlich Versicherte in Deutschland müssen mehr Geld für ihre Versorgung bezahlen. Und das dürfte erst der Anfang sein. Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) hat zuletzt weiter steigende Beiträge angekündigt.

Für viele Verbraucherinnen und Verbraucher sind höhere Beiträge ein Grund, die Kasse zu wechseln. Diese enthalten ein Recht auf Sonderkündigung. Weniger bekannt ist: Wer unzufrieden ist und einige Regeln beachtet, kann seit Januar 2021 jederzeit nach zwölf Monaten Mitgliedschaft die Kasse wechseln. Eine Anleitung.

Was bedeutet das reguläre Kündigungsrecht im Vergleich zur Sonderkündigung?

Wer seit zwölf Monaten bei einer Kasse versichert ist, hat das Recht auf eine reguläre Kündigung. Wahltarife, etwa fürs Krankengeld oder für einen Selbstbehalt, haben dabei eigene Mindestlaufzeiten. Wer sich für einen solchen Tarif entschieden hat, ist möglicherweise länger als zwölf Monate an seine Krankenkasse gebunden.

Das Recht auf Sonderkündigung bei einer Beitragserhöhung gilt hingegen unabhängig von der Dauer der Mitgliedschaft. Einzige Ausnahme: Ein Wahltarif zum Krankengeld kann erst mit Ende der Mindestlaufzeit gekündigt werden.

Achtung: Es gibt kein Sonderkündigungsrecht, wenn die Krankenkasse Zusatzleistungen kürzt oder streicht, etwa die professionelle Zahnreinigung oder Zuschüsse für Osteopathie oder Vorsorgeuntersuchungen.

Was muss ich vor der Kündigung beachten?

Die gesetzliche Krankenversicherung darf niemanden seines Alters oder einer Krankheit wegen ablehnen. Jeder kann also die Kasse wechseln.

Zunächst müssen sich Interessierte dazu einen neuen Anbieter suchen. Dabei sollten nicht nur die Beitragssätze entscheidend sein, sondern auch die Leistungen. Ein ausführlicher Vergleich ist unerlässlich. Sind Versicherten bestimmte Leistungen wichtig, sollten sie bei den Krankenkassen gezielt danach fragen. Und sie sollten sich vor einem Wechsel schriftlich bestätigen lassen, dass die neue Kasse diese Kosten tatsächlich übernimmt.

Ebenfalls zu bedenken ist: Für sogenannte Hilfsmittel wie Rollstühle oder Windelhosen hat jede Krankenkasse einen eigenen Vertrag mit den Herstellern ausgehandelt. Bei einem Kassenwechsel kann es daher sein, dass die gewohnten Hilfsmittel gegen die eines anderen Herstellers getauscht werden müssen.

Auch bereits genehmigte Leistungen wie eine Psychotherapie oder Reha muss die neue Kasse nach einem Wechsel nicht unbedingt übernehmen. Ist die Behandlung noch gar nicht begonnen, muss sie nach dem Wechsel bei der neuen Kasse nochmals beantragt werden.

Wie gehe ich bei der Kündigung meiner Krankenkasse vor?

Ist eine passende neue Krankenkasse ausgewählt, muss man sich dort einfach anmelden. Der Mitgliedsantrag kann bei vielen Krankenkassen direkt online auf der Webseite ausgefüllt werden. Man kann sich aber auch einen Antrag zuschicken lassen. Die Kündigung der alten Versicherung übernimmt die neue Krankenkasse. Handelt es sich um eine Sonderkündigung nach einer Beitragserhöhung, sollte dies auf dem Mitgliedsantrag bei der neuen Kasse angegeben werden.

Die alte Kasse prüft nun in jedem Fall, ob alle Voraussetzungen für den Wechsel erfüllt sind und bestätigt der neuen Versicherung innerhalb von 14 Tagen die Kündigung. Die neue Kasse bestätigt den Wechsel dann dem Versicherten.

Ebenfalls neu seit Januar 2021: Versicherte müssen ihren Arbeitgebern keine Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse mehr vorlegen. Es reicht eine formlose Nachricht, wo man versichert ist. Die Bescheinigung der Mitgliedschaft bekommt der Arbeitgeber direkt elektronisch von der Kasse.

Krankenkasse wechseln: Neben dem Zusatzbeitrag entscheiden bei der Kassenwahl die Leistungen.
Krankenkasse wechseln: Neben dem Zusatzbeitrag entscheiden bei der Kassenwahl die Leistungen. © picture alliance / Jens Kalaene/dpa-Zentralbild/dpa | Jens Kalaene

Krankenkasse sofort wechseln: Diese Sonderfälle gibt es

In bestimmten Fällen haben Versicherte ein sofortiges Krankenkassenwahlrecht. Das bedeutet: Sie können von einem Tag auf den anderen die Krankenkasse wechseln, ohne die Bindungsfrist, eine Beitragsanpassung oder den zweimonatigen Kündigungszeitraum abzuwarten. Das gilt auch, wenn sie in einem Wahltarif versichert sind.

Ein sofortiges Krankenkassenwahlrecht hat man – grob gesagt – immer dann, wenn sich etwas am Versicherungsverhältnis ändert. Das passiert zum Beispiel in folgenden Fällen:

Man wechselt den Arbeitgeber; der Verdienst über- oder unterschreitet die Jahresarbeitsentgeltgrenze, und man wird deshalb vom Pflichtmitglied zum freiwilligen Mitglied oder umgekehrt – der Versicherte war angestellt und macht sich selbstständig, Familienversicherte müssen sich jetzt selbst versichern (weil sie beispielsweise eine Berufsausbildung beginnen), Versicherte waren im Ausland krankenversichert und ziehen nach Deutschland oder aber es tritt Arbeitslosigkeit ein.

Um in einer solchen Situation mit sofortiger Wirkung die Krankenkasse wechseln zu können, gilt eine 14-tägige Frist, nachdem der Umstand eingetreten ist, der das Wechselrecht auslöst. Versicherte müssen sich zum Beispiel nach dem Beginn einer neuen Beschäftigung innerhalb von 14 Tagen bei einer neuen Kasse anmelden.

Wer das Wahlrecht nicht wahrnimmt, bleibt bei seiner bisherigen Kasse versichert. Die zwölfmonatige Bindungsfrist beginnt dann aber nicht erneut zu laufen.

Dieser Beitrag erscheint in Kooperation mit finanztip.de. Der Geld-Ratgeber für Verbraucher ist Teil der Finanztip-Stiftung.