Karlsruhe. Der EuGH hat schon entschieden, nun legt der Bundesgerichtshof nach – und stärkt die Rechte von Kunden beim Online-Kauf von Matratzen.

Was lange währt, wird endlich gut – zumindest aus Sicht des Kunden: Online gekaufte Matratzen dürfen auch dann noch an den Händler zurückgeben werden, wenn die Schutzfolie schon entfernt wurde. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Mittwoch entschieden.

Demnach gilt für Matratzen nichts anderes als für Kleidungsstücke: Sie könnten zwar beim Ausprobieren mit dem Körper in Kontakt kommen. Der Händler sei aber in der Lage, die Ware so zu reinigen oder zu desinfizieren dass sie noch weiterverkauft werden kann. (Az. VIII ZR 194/16)

Damit bekommt ein Mann, der 2014 eine Matratze zurückgeschickt hatte, nach langem Rechtsstreit vom Händler den Kaufpreis von mehr als 1000 Euro und die Speditionskosten zurück.

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Matratzen kaufen: Diese Produkte schneiden schlecht ab

Der Fall, der beim Amtsgericht Mainz seinen Ausgang nahm, hatte zwischenzeitlich sogar den Europäischen Gerichtshof (EuGH) beschäftigt. Dessen Vorentscheidung, dass man online gekaufte Matratzen testen und umtauschen darf, setzten die BGH-Richter nun für die Rechtslage in Deutschland um.

Auch wenn die Verbraucher-Rechte nun gestärkt sind: Sich vor dem Kauf zu informieren, ist weiterhin wichtig. So schnitten Taschenfederkern-Matratzen zuletzt schlecht in einem Test ab. Zudem ist jede zweite Kindermatratze laut einem Test nicht sicher.

Und: Beim Matratzen-Verkauf wird mit Tricks gearbeitet: Darum werben Matratzen-Läden ständig mit Räumungsverkauf.

(dpa/cho)