Berlin. Mit Cum-Ex-Deals wurden Banker reicher und die Staatskasse ärmer. Der Bundesgerichtshof hat nun erstmals über den Steuerraub geurteilt.

Cum-Ex-Geschäfte sind strafbar. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe bestätigte am Mittwoch ein entsprechendes früheres Urteil des Landgerichts Bonn zu zwei Börsenhändlern und der Privatbank M.M. Warburg. Der BGH sei der Auffassung, dass "die Geltendmachung tatsächlich nicht einbehaltener Kapitalertragsteuer gegenüber den Finanzbehörden" auf Grundlage solcher Geschäfte Steuerhinterziehung sei, teilte der Gerichtshof mit. (Az. 1 Str 519/20)

Damit urteilte der Bundesgerichtshof erstmals über solche Geschäfte. Das Landgericht Bonn hatte die britischen Börsenhändler im März 2020 wegen Steuerhinterziehung oder Beihilfe zu Bewährungsstrafen verurteilt und von einem der beiden 14 Millionen Euro eingezogen. Die Privatbank M.M. Warburg muss 176 Millionen Euro zahlen. Lesen Sie dazu: Cum-Ex-Skandal: Steuerspar-Tricks der Banken ohne Folgen

Cum-Ex-Geschäfte stahlen Milliarden aus der Steuerkasse

Einer der Angeklagten wandte sich nur gegen das Einziehen des Geldes, der andere gegen seine Verurteilung im Ganzen. Beide Revisionen und auch die der Bank und der Staatsanwaltschaft verwarf der BGH.

Mit Cum-Ex-Deals hatten Investoren, Banken und Aktienhändler den deutschen Fiskus über Jahre um Milliarden Euro geprellt. Dabei wurden Aktien mit ("cum") und ohne ("ex") Dividendenanspruch um den Stichtag hin- und hergeschoben. Für diese Transaktionen ließen sich die Beteiligten Kapitalertragssteuer erstatten, die sie nie gezahlt hatten. Mit dem BGH-Urteil steht nun endgültig fest, dass hier nicht nur ein Steuerschlupfloch genutzt wurde. (pcl/dpa/AFP)