Nach 16 Monaten Nutzung ging mein Hörgerät kaputt, ich wollte es reparieren lassen. Der Händler wollte beim Hersteller prüfen lassen, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt. Leider ging das Paket beim Versand verloren. Jetzt verlangt der Händler 160 Euro von mir für ein neues Hörgerät. Darf er das? Es antwortet Ralf Reichertz, Referatsleiter Verbraucherrecht.

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Der Händler darf von Ihnen für ein Ersatzgerät im Rahmen der Gewährleistung nicht erneut Geld verlangen. Schließlich haben Sie bei einem Mangel Anspruch auf Ersatz oder Reparatur – und müssen dafür auf keinen Fall zahlen. Auch bei Hörgeräten haben Sie Anspruch auf zwei Jahre Gewährleistung gegenüber dem Händler. Dieser ist Ihr Vertragspartner und gesetzlich dafür verantwortlich, dass die Ware bei Übergabe und auch danach fehlerfrei funktioniert.
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Wenn der Händler die Ware zur Prüfung an den Händler zurückschickt, dann trägt er das Risiko, wenn das defekte Gerät auf dem Transportweg zum Hersteller verloren geht. Er ist bei einem Verlust verpflichtet, Ihnen den Schaden zu ersetzen. Ich rate Ihnen, dem Druck des Händlers nicht nachzugeben und das Geld für ein Ersatzgerät nicht zu zahlen. Einmal gezahlt, müssen Sie schauen, wie sie Ihr Geld zurückbekommen – und gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten.
Rückerstattung sichern: Hörgerät unter Vorbehalt bezahlen
Vermutlich befinden Sie sich aber in einer Zwangslage, weil Sie das neue Hörgerät dringend benötigen. Wenn Sie das Geld zahlen, dann ausdrücklich unter Vorbehalt. Halten Sie dies unbedingt schriftlich fest, zum Beispiel auf der Rechnung. So bewahren Sie Ihre Ansprüche auf Rückerstattung im Rahmen der Gewährleistung. ig
Das Verbrauchertelefon ist immer freitags von 9 bis 10 Uhr unter 0361 227 5555 erreichbar. Am 26. Juni beantwortet Finanzexperte Andreas Behn Ihre Fragen.







