Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verbot der rechtsextremen „Hammerskins Deutschland“ aufgehoben, das 2023 von der damaligen Bundesinnenministerin Nancy Faser (SPD) verhängt worden war. Die Bundesrichter konnten nicht erkennen, dass tatsächlich eine bundesweite „Hammerskins“-Dachorganisation existiert hat, die hätte verboten werden können. Der Verbotsbescheid sei rechtswidrig.

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Hauptstadt Inside von Jörg Quoos, Chefredakteur der FUNKE Zentralredaktion

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Faser hatte die Vereinigung samt ihren regionalen Ablegern verbieten lassen. Die Organisation richte sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung, argumentierte die Innenministerin damals. Die Polizei rückte bei Mitgliedern in zehn Bundesländern zu Razzien an. Faeser sprach von einem „harten Schlag gegen den organisierten Rechtsextremismus“.

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Richter prüften, ob es eine entscheidungsbefugte Dachorganisation gibt

Die „Hammerskins“ verstehen sich als Bruderschaft. Die Neonazi-Bewegung stammt aus den USA. Seit Anfang der 1990er-Jahre gründeten sich in Deutschland nach und nach regionale Chapter. Zum Zeitpunkt des Verbots hatten die „Hammerskins“ in Deutschland laut Verfassungsschutz rund 130 Mitglieder.

Dass das Verbot keinen Bestand hat, liegt daran, dass das Ministerium nicht genug Beweise vorlegen konnte, dass tatsächlich eine bundesweite, tonangebende Ebene bei der Neonazi-Gruppierung bestanden hat. Es wurde nicht geprüft, ob die „Hammerskins“ verfassungsfeindlich sind.

Nancy Faeser steht vor einer Reihe an Mikrofonen.
Die frühere Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) war eine treibende Kraft beim Verbot der „Hammerskins“.© Andreas Arnold/dpa | Andreas Arnold

„Auf das Vorliegen von Verbotsgründen kam es überhaupt nicht an“, sagte der Vorsitzende Richter Ingo Kraft in der Urteilsbegründung. Insofern dürfte die Wirkung dieser Entscheidung auf andere Vereinsverbote oder gar ein mögliches AfD-Verbotsverfahren begrenzt sein.

Laut Vereinsgesetz kann das Bundesinnenministerium nur überregional tätige Vereine verbieten. Bleibt der Wirkungskreis einer Gruppierung auf ein Bundesland beschränkt, sind die Länder für etwaige Verbote zuständig.

Die Kläger hatten vehement bestritten, dass es eine nationale Ebene und einen bundesweiten Anführer gegeben habe. Die regionalen Chapter seien autonom gewesen. Zwar sei vier Mal pro Jahr eine Zusammenkunft namens „National Officers Meeting“ veranstaltet worden. Dort seien aber keine Beschlüsse gefasst worden, denen die Regionalgruppen unterlagen. Es seien auch keine bundesweit einheitlichen Symbole verwendet worden. Die Kläger räumten ein, dass sie ihre Treffen, Konzerte und Kommunikation sehr konspirativ gestalteten.

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Weg bleibt frei für regionale Verbote von „Hammerskins“-Gruppierungen

Mit dem „Hammerskins“-Verbot ist nun zum zweiten Mal eine Verbotsverfügung kassiert worden, die Faeser erlassen hatte. Im Juni hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits das Verbot des rechtsextremen Magazins „Compact“ gekippt.

Die regionalen Chapter der „Hammerskins“ können nun vorerst weitermachen. Dass das für immer so bleibt, ist nicht ausgemacht. „In Fallgestaltungen der vorliegenden Art bleibt es den jeweils zuständigen Behörden des Bundes und der Länder allerdings unbenommen, einzelne Chapter zu verbieten, wenn für diese Verbotsgründe festgestellt werden können“, so das Bundesverwaltungsgericht.

fmg/dpa