Mit der Kostensteigerung für Gasheizungen und den staatlichen Förderungen für den Umstieg auf klimafreundliche Alternativen steigt die Zahl der Gasanlagen, die derzeit abgeschaltet werden. Doch Fachleute warnen: Bei der Stilllegung passieren zunehmend Fehler – mit teils dramatischen Folgen.

Der Verband der Energie- und Wasserwirtschaft Saar (VEW) berichtet in einer Mitteilung von Fällen, in denen Gasleitungen unsachgemäß verschlossen oder gar offen gelassen wurden. Wird die Gaszufuhr lediglich über den Hahn abgesperrt, ohne dass die Leitung vor dem Gaszähler mit einem vorgeschriebenen Sicherheitsstopfen gesichert ist, kann weiter Gas austreten. „Hier hätte es genügt, wenn ein unbeaufsichtigt im Keller spielendes Kind aus Neugier den Gashahn öffnet, um eine Katastrophe in Gestalt einer Explosion des Hauses auszulösen“, warnt der Verband.

Oft zeigen sich solche Versäumnisse erst, wenn neue Heizsysteme installiert werden und die Techniker auf Probleme stoßen. Zwar sind Gasexplosionen in Deutschland äußerst selten – dank strenger Sicherheitsvorschriften und gut ausgebildeter Handwerker. Doch der VEW mahnt zur Vorsicht: Vor allem bei Arbeiten durch Anbieter, die über das Internet Komplettpakete zum Heizungstausch anbieten, komme es immer wieder zu Unregelmäßigkeiten.

Gasheizung stilllegen: Wer darf das überhaupt?

Laut Verband führen manche dieser großen, bundesweit tätigen Anbieter die Arbeiten ohne Abstimmung mit Netzbetreibern oder Schornsteinfegern aus. Verbraucherinnen und Verbraucher sollten sich nicht von Rabattaktionen oder Online-Bewertungen täuschen lassen, sondern auf Betriebe setzen, die Mitglied der SHK-Innung sind. Bis zur Hauptabsperreinrichtung im Gebäude liegt die Verantwortung klar beim Netzbetreiber, dahinter beim Hauseigentümer, mit Ausnahme von Gaszähler und Druckregler. Für alle Arbeiten gelten die Technischen Regeln für Gasinstallationen (TRGI).

Hausbesitzer haben grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Entweder wird die Installationsleitung gasdicht verschlossen, sodass sie etwa für einen Gasherd weiter genutzt werden kann. Oder der Anschluss wird vollständig zurückgebaut. In beiden Fällen darf die Arbeit ausschließlich von einem zugelassenen SHK-Fachbetrieb ausgeführt werden.