Abgebrochene Flüge, stornierte Kreuzfahrten und viel Geduld: Fast 30.000 Reisende sind nach Angaben des Deutschen Reiseverbandes (DRV) von dem Angriff der USA und Israels auf den Iran sowie dem ausgeweiteten Konflikt auf die Nachbarländer betroffen. „Für unsere Branche hat die Sicherheit der Reisenden und unserer Partner vor Ort immer oberste Priorität“, sagte Albin Loidl, Präsident des DRV, zu Beginn der internationalen Reisemesse ITB in Berlin. Während die Reisenden vor Ort nicht nach Hause können, sollte bei anderen die Reise erst noch losgehen, denn schon bald stehen in den meisten Bundesländern die Osterferien an. Für viele Urlauber stellt sich deswegen die Frage, wer für anfallende Kosten, Stornierungen oder Umbuchungen aufkommen soll.

Denn derzeit ist der Luftraum in zahlreichen Ländern gesperrt, Flüge fallen aus. Nun sollen erste Sonderflüge gestrandete Urlauber aus Krisengebieten zurückholen. Für alle anderen Gäste gilt laut DRV: Sobald die Luftraumsperrung aufgehoben ist und Rückreisen aus den Zielgebieten möglich sein werden, werden Veranstalter darüber informieren, wie Transfers und Flüge zurück nach Deutschland möglich sind.

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Iran-Krieg: Reisende sollten Umbuchungen und Erstattungen prüfen

Wer in den nächsten Tagen in den Urlaub starten wollte, sollte sich bereits vor der Reise mit dem Reiseveranstalter in Verbindung setzen. Das zählt primär für Reisende, die eine Pauschalreise gebucht haben. Bei bereits gebuchten Reisen, die nicht durchgeführt werden können, werden die Betroffenen informiert, heißt es vom DRV. Dann bestehe die Möglichkeit, auf ein anderes Zielgebiet oder einen anderen Zeitraum umzubuchen. Wer bereits seine Reisen storniert hat, erhalte das zuvor gezahlte Geld zurück.

Iran-Krieg - Flughafen München
Erste deutsche Reiseveranstalter versuchen, Urlauberinnen und Urlauber aus der Krisenregion zurückzuholen. Anderen steht ihre Reise in den Nahen Osten noch bevor.© Malin Wunderlich/dpa | Malin Wunderlich

Ähnliches gilt für die noch anstehenden Pauschalreisen in den Osterferien. „Niemand muss sehenden Auges in ein Kriegsgebiet reisen oder sich in Gefahr begeben“, sagt Jan Bartholl, Rechtsanwalt für Zivilrecht, mit Schwerpunkt im Reiserecht. Für Fälle wie den vorliegenden gewaltsamen Konflikt zwischen Staaten können die Betroffenen die Reise kostenfrei stornieren. „Rechtlich handelt es sich dabei um einen Rücktritt vor Reisebeginn gemäß Paragraf 651h Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)“, so Bartholl.

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Reisewarnung: Kostenfreier Rücktritt bei konkreter Gefahr möglich

Voraussetzung dafür sei, dass am Urlaubsort oder in der Nähe sogenannte „außergewöhnliche Umstände“ auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigen. Die Beeinträchtigung ist laut Bartholl insbesondere für sämtliche Länder erfüllt, für die eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorliegt. Aktuell liegen für Israel/Palästinensische Gebiete, Libanon, Jordanien, Syrien, Irak, Iran, Bahrain, Kuwait, Oman, die Vereinigten Arabischen Emirate, Saudi-Arabien, Katar sowie Jemen entsprechende Warnungen vor. Die Berliner Verbraucherzentrale rät jedoch davon ab, bereits jetzt von dem Vertrag für einen Urlaub in den Osterferien zurückzutreten.

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„Die bloße Angst vor einer möglichen Reiseeinschränkung zum Zeitpunkt der Reise genügt nicht für einen kostenfreien Reiserücktritt“, sagt Josephine Frindte, Fachgebietsleitung Rechtsberatung der VZ. Zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung muss es laut ihr bereits überwiegend wahrscheinlich sein, dass die Reise nicht wie geplant angetreten werden kann, um kostenfrei von der Reise zurücktreten zu können. „Da die aktuelle Lage sehr dynamisch ist und sich schnell verändern kann, empfehlen wir zunächst, mit dem Rücktritt vom Pauschalreisevertrag abzuwarten, damit kein finanzielles Risiko entsteht“, sagt sie.

Reisepreis nach Stornierung: Urlauber haben Anspruch auf Erstattung

Im Falle einer Reisestornierung könnten die Betroffenen jedoch den vollen Reisepreis vom Reiseveranstalter verlangen. Hier sei es laut Bartholl wichtig zu wissen, dass die Reisenden nicht mit dem Veranstalter verhandeln müssen und auch einen möglichen angebotenen Gutschein nicht akzeptieren müssen. Schließlich bekämen die Betroffenen ihre Kosten dann innerhalb von 14 Tagen erstattet. Für die Kreuzfahrten gelten in dem Fall die gleichen Regeln wie für Pauschalreisen.

Neben der Stornierung seitens der Urlauber können auch die Reiseveranstalter selbst den gebuchten Urlaub absagen und von dem Reisevertrag zurücktreten. „Der Reiseveranstalter hat im Falle einer Stornierung und/oder Absage der Reise dem Reisenden den vollen Reisepreis und sämtliche kausal verursachten Kosten und Aufwendungen zu ersetzen“, sagt Bartholl.

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Stornierungen: Kunden müssen selbst aktiv werden

Für Personen, die ihren Flug und ihre Unterkunft getrennt gebucht haben, sei die Durchsetzung von Stornierungsansprüchen schwieriger. „Die Kündigung müssen sie direkt gegenüber dem Vertragspartner (Fluggesellschaft, Hotelbetreiber) geltend machen und durchsetzen“, sagt Bartholl. Die Fluggesellschaft Condor teilte auf Nachfrage mit, dass sie ihren Flugplan angepasst hat und betroffene Gäste direkt informiert werden.

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Für Flüge von und nach Dubai, Beirut sowie Sulaymaniya mit einem Abflugdatum bis einschließlich 28. März biete Condor gebührenfreie Umbuchungen auf alternative Ziele an. Inwieweit Reisen in den Osterferien umgebucht werden können, teilt die Fluggesellschaft nicht mit.

Für diese individuell gebuchten Reisen hat Rechtsanwalt Bartholl jedoch noch einen Tipp: „Ich würde lieber den Flug verfallen lassen und auf eine Stornierung vonseiten der Fluggesellschaft warten.“ Eine vorzeitige Stornierung hätte keinen rechtlichen Vorteil für die Reisenden. Also: „Wenn Sie nicht fliegen wollen, fliegen Sie nicht.“