Berlin. Wenn Eltern ihre Kinder in der Corona-Pandemie selbst betreuen müssen, erhalten sie Kinderkrankengeld. Was bekommen Privatversicherte?

  • Viele Eltern müssen ihre Kinder in der Corona-Pandemie selbst betreuen
  • Bleibt keine Zeit mehr für die Arbeit, können Kinderkrankentage oder das Kinderkrankengeld helfen
  • Doch beides gibt es nur für gesetzlich Versicherte – Was ist mit Privatpatienten?

Geschlossene Schulen und Kitas, viel Betreuungsbedarf beim Heimunterricht – berufstätige Eltern sind in der Corona-Pandemie doppelt belastet. Fällt die Kinderbetreuung aus und es bleibt keine Zeit mehr für die Arbeit, können Mütter und Väter seit Jahresanfang auch für gesunde Kinder sogenannte Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld in Anspruch nehmen.

Die neue Regel gilt nur für gesetzlich Krankenversicherte – doch auch Privatversicherte können auf einem anderen Weg ihren Verdienstausfall geltend machen.

Das Kinderkrankengeld kann jedes Elternteil seit dem 5. Januar für jedes Kind bis zwölf Jahre für bis zu 20 statt zehn Tage in Anspruch nehmen. Bei Alleinerziehenden sind es 40 statt 20 Tage. Maximal sind 45 Arbeitstage je Elternteil oder 90 Arbeitstage bei Alleinerziehenden innerhalb eines Jahres möglich. Der Antrag läuft über die Krankenkasse – erstattet werden 90 Prozent des ausgefallenen Nettolohns.

Diese Entschädigung sieht das Infektionsschutzgesetz vor

Privatversicherte hat die Bundesregierung bei der Ausweitung der Kinderkrankentage nicht berücksichtigt. Das Bundesfamilienministerium begründet dies damit, dass Eltern in der Pandemie „schnell und unbürokratisch“ unterstützt werden sollten und daher auf das „etablierte Instrument“ der Kinderkrankentage zurückgegriffen wurde. Diese Regel hilft aber nur gesetzlich krankenversicherten Eltern, die gemeinsam mit ihren Kindern versichert sind. Mehr zum Thema:Schulen und Kitas – Was gilt in welchem Bundesland?

Doch auch privatversicherte Eltern bekommen eine gewisse Unterstützung, wenn sie sich bei geschlossenen Schulen und Kitas um ihre Kinder kümmern müssen. Das Familienministerium verweist hier auf die Möglichkeit einer Entschädigung für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz (Paragraf 56 Absatz 1a).

Die Entschädigung beträgt 67 Prozent des Nettoeinkommens und ist auf 2016 Euro pro Monat begrenzt. Sie wird für bis zu zehn Wochen pro Elternteil oder für bis zu 20 Wochen für Alleinerziehende gezahlt. Zum Vergleich: Der Tageshöchstsatz für das Kinderkrankengeld liegt laut einer Berechnung des Portals „Finanztip“ bei 112,88 Euro.

Bundesländer bieten eigene Hilfsprogramme für Selbstständige

Die Regelung im Infektionsschutzgesetz gilt nach aktuellem Stand bis zum 31. März 2021. Auch gesetzlich Krankenversicherte können diese Leistung in Anspruch nehmen, etwa wenn sie die Höchstgrenze für Kinderkrankengeld erreicht haben. Diskutiert wird aktuell aber eine Ausweitung des Kinderkrankengeldes.

Möglich ist ein Antrag auf die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz in den meisten Bundesländern über diese Webseite: https://ifsg-online.de/ – nur Bayern, Berlin, Hamburg und Sachsen sind an diesem Verfahren nicht beteiligt. Weiterlesen:SPD-Fraktionschef Rolf Mützenich für Corona-Sonderurlaub

Für betroffene privat oder freiwillig Versicherte, Selbstständige und Freiberufler gibt auch Hilfsprogramme der Bundesländer.

So hat Nordrhein-Westfalen für diese Elterngruppen zehn Krankentage pro Kind und bei Alleinerziehenden 20 Tage angesetzt. Der Tagessatz für die Entschädigung beträgt nach Angaben des Familienministers Joachim Stamp (FDP) 92 Euro. Anträge auf die Unterstützung könnten bei den Bezirksregierungen gestellt werden. (aky)