München. Streikt die Fahrzeugbatterie, ist es gut, wenn andere Autofahrer Starthilfe geben können. Manchmal allerdings geht dabei einiges schief. Wer haftet dann - zum Beispiel, wenn Alkohol im Spiel ist?

Besteht ein Anspruch auf Schadenersatz, wenn ein Autofahrer einen anderen um Starthilfe bittet und dabei der Motor beschädigt wird? Das Amtsgericht München hat entschieden, dass das nicht der Fall ist, wenn der Helfer keine grobe Fahrlässigkeit begeht und vorher sogar darauf hinweist, sich mit Starthilfe nicht auszukennen. Auf das Urteil (Az.: 182 C 5212/20) weist der ADAC hin.

In dem Fall ging es um einen Discjockey, der bei einer Hochzeitsfeier im Einsatz war und feststellte, dass seine Autobatterie leer war. Unter den Gästen des Festes fragte er nach Starthilfe, die zunächst niemand geben wollte. Dann überredete der DJ einen Mann dazu, ihm zu helfen. Dieser Mann hatte zwar Alkohol getrunken, bat aber seine Frau darum sein Auto zu holen. Mehrfach wies der Helfer allerdings darauf hin, dass er sich mit Starthilfe nicht auskenne und es ungern mache.

Der DJ wies den Mann dann an, wie die Starthilfekabel an den Motoren zu setzen waren, was der Helfer auch ausführte. Zunächst kam kein Stromschluss zustande, dann entwickelte sich Rauch, und es kam zum Motorschaden. Der DJ verlangte daraufhin Schadenersatz von dem Gast.

Hilfe von Alkoholisiertem annehmen ist Mitverschulden

Das Gericht allerdings wies die Klage ab. Denn der Helfer habe in diesem Fall klar zur Sprache gebracht, dass er sich mit dem Thema nicht auskenne. Auch grobe Fahrlässigkeit sei nicht gegeben gewesen, da Starthilfe mit einem hohen Schadensrisiko behaftet sei.

Damit habe der Helfer seine Sorgfaltspflichten nicht grob verletzt. Außerdem hatte der Mann dem DJ gesagt, Alkohol getrunken zu haben. Dass dieser dennoch die Hilfe in Anspruch nahm, wertete das Gericht als erhebliches Mitverschulden und schloss daher Schadenersatz aus.

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