Wipperfürth (dpa/tmn) - . Beschädigt man fremdes Eigentum, kann die private Haftpflichtversicherung einspringen. Was aber, wenn ein Wagenheber einen Schaden verursacht hat? Ein Fall für die Kfz-Haftpflicht?

Von Autos im Gebrauch verursachte Schäden reguliert die Kfz-Haftpflichtversicherung. Eine sogenannte Benzinklausel in Privat-Haftpflicht-Policen erklärt diese als für Autoschäden unzuständig.

Ein Reifenwechsel fällt nicht in die Sphäre des Autogebrauchs. Das zeigt ein Urteil (Az.: 9 C 145/22) des Amtsgerichts Wipperfürth, auf das der ADAC hinweist.

In dem Fall wollte ein Mann die Räder seines Autos wechseln. Er benutzte dabei einen Wagenheber, allerdings unsachgemäß. Das Gerät rutschte ihm ab und beschädigte das Auto seines Vaters, das neben seinem Wagen parkte.

Wer kommt für 1400 Euro Blechschaden auf?

Es entstand ein Schaden von rund 1400 Euro. Dafür sollte die private Haftpflichtversicherung des Sohnes einspringen. Diese jedoch weigerte sich mit dem Argument, dass der Schaden im Zusammenhang mit dem Gebrauch des Autos entstanden sei: Durch den Räderwechsel habe der Wagen instand gesetzt werden sollen. Deshalb sei die Kfz-Haftpflichtversicherung für die Regulierung zuständig.

Die Sache ging vor Gericht, wo die private Haftpflicht zur Zahlung verurteilt wurde. Anders als die beklagte Versicherung konnte die Kammer in dem Reifenwechsel keinen Zusammenhang mit dem Gebrauch des Autos erkennen.

Vielmehr sei der Schaden allein durch die Verwendung des Wagenhebers verursacht worden. So habe es keine Rolle gesielt, dass die Aktion dazu hatte dienen sollen, das Auto wieder für den Gebrauch instand zu setzen.