Im Landkreis Eichsfeld wurde am 28. Oktober der erstmalige Ausbruch der Geflügelpest bestätigt. Um eine weitere Ausbreitung der Tierseuche zu verhindern, hat das Veterinäramt des Landkreises Eichsfeld am Dienstag, 4. November, eine Allgemeinverfügung veröffentlicht, die ab sofort gilt. Demnach ist sämtliches Hausgeflügel sowie andere gehaltene Vögel, darunter Ziervögel, Brieftauben und Greifvögel, verpflichtend in geschlossenen Ställen unterzubringen.

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Sollten die vorhandenen Stallkapazitäten nicht ausreichen, ist alternativ auch die Errichtung von wildvogelsicheren Schutzvorrichtungen möglich. Hierbei müssen Ausläufe nach oben durch zum Beispiel Planen abgedeckt und an den Seiten mit engmaschigen Netzen gesichert werden. Die Maschenweite der Netze darf dabei maximal 25 Millimeter betragen, teilt die Behörde mit.
Die Aufstallungspflicht werde durch anlassbezogene Kontrollen überwacht. Verstöße sowie das Unterlassen der vorgeschriebenen Anmeldung der Tierhaltung können empfindliche Sanktionen nach sich ziehen. Ziel der Maßnahmen ist es, das Eindringen und die Ausbreitung der Geflügelpest möglichst effektiv zu unterbinden.
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Wann Geflügelhalter die Behörde informieren müssen
Besonders im Fokus der regionalen Überwachung stehen betroffene Wild- und Wassergeflügelarten wie Kraniche, Schwäne, Enten, Gänse, Blesshühner, Kormorane und Störche sowie Raubvögel wie Bussarde und Milane. In Bezug auf kleinere Singvögel und Spechte wie Spatzen, Amseln oder Stare bestehe aktuell keine Meldepflicht.
Das Veterinäramt betont zudem, dass die Anzeigepflicht bei Verdacht auf Geflügelpest zwingend eingehalten werden muss. Verdachtsmomente ergeben sich zum Beispiel bei einer erhöhten Sterblichkeit von drei oder mehr Tieren innerhalb von 24 Stunden oder bei einem Anteil von mehr als zwei Prozent Sterblichkeit im gesamten Bestand. Geflügelhalter werden aufgerufen, Kontakt mit der Behörde aufzunehmen, wenn Unsicherheiten bestehen oder Fragen zur korrekten Umsetzung der Vorschriften auftreten.






