Schätzungen zufolge wird in den nächsten zehn Jahren Vermögen im Wert von zwei Billionen Euro vererbt. Aber häufig trägt die gesetzliche Erbfolge dem Willen des Erblassers nicht hinreichend Rechnung. Was ist also zu beachten? Fragen unserer Leser rund um das Thema „Erbe & Testament“ beantworteten Expertinnen der Notarkammer Thüringen.

Ich bin im Testament als Erbe eingesetzt worden. Inzwischen habe ich erfahren, dass der Erblasser Schulden hinterlassen hat. Was kann ich tun?

Sie haben die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen. Dabei gilt das Prinzip: Alles oder nichts. Die Ausschlagungserklärung kann zur Niederschrift vom Nachlassgericht oder schriftlich vor einem Notar aufgenommen werden. Entscheidend ist, dass diese Erklärung innerhalb der Ausschlagungsfrist (sechs Wochen ab Kenntnis des Erbfalls) beim zuständigen Nachlassgericht eingegangen sein muss. Hat man erst nach der Frist von der Überschuldung des Nachlasses erfahren, ist eine Anfechtung der Annahme der Erbschaft denkbar.

Es gibt zwei Erben und ein Vermächtnis des Erblassers. Wie wird das Erbe verteilt?

Die Erbengemeinschaft hat zuerst das Vermächtnis zu erfüllen, also etwa das Gemälde an den besten Freund des Erblassers auszuhändigen oder den Schmuck an die Nachbarin. Alles, was dann noch im Nachlass des Erblassers vorhanden ist, wird unter den Erben verteilt.

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Die Notarinnen (von links) Friederike Klepsch aus Erfurt, Susanne Reichenbach aus Altenburg und Sabine Zwickert aus Eisenach beantworteten die Fragen unserer Leser.© Notarkammer Thüringen | Notarkammer Thüringen

Ich habe mein Testament handschriftlich vor 1989 nach Bedingungen des Gesetzbuches der DDR errichtet. Gilt dies heute noch?

Testamente aus DDR-Zeiten sind nach wie vor gültig. Die Wirkung richtet sich nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Erbfalls. Haben sich Ihre Vermögens- oder Familienverhältnisse gravierend geändert, sollte der Inhalt überprüft und eventuell ein neues Testament erstellt werden. Wenden Sie sich hierzu an Ihren Notar vor Ort.

Ist es sinnvoll, in meinem Testament zu bestimmen, wer sich um meine Beerdigung kümmern soll oder wer entscheidet das?

Sie entscheiden, wen Sie mit den Modalitäten Ihrer Beerdigung beauftragen möchten. Hierzu können Sie einen nahen Angehörigen oder eine Person Ihres Vertrauens beauftragen. Ihre Wünsche zur Bestattung gehören allerdings nicht ins Testament, da das Testament erst nach der Bestattung eröffnet wird. Sie können ihre Wünsche etwa in der Vorsorgevollmacht, der Patientenverfügung oder einem gesonderten Schreiben formulieren. Sprechen Sie für die Erstellung der Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung Ihren Notar vor Ort an. Haben Sie keine Bestimmung getroffen, sind ihre nächsten Angehörigen berechtigt, Entscheidungen über die Bestattung zu treffen. Die Kosten der Beerdigung trägt nach dem Gesetz der Erbe.

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Ich lebe mit meinem Partner in einer Lebensgemeinschaft. Kann ich mit ihm auch ein gemeinschaftliches Testament handschriftlich verfassen?

Die Errichtung gemeinschaftlicher Testamente ist kraft Gesetzes Ehegatten vorbehalten.
Als gleichwertiger Ersatz steht Nichtverheirateten jedoch der Erbvertrag zur Verfügung, der jedoch zwingend durch einen Notar zu beurkunden ist. Alternativ kann jeder Partner für sich ein handschriftliches oder auch notarielles Einzeltestament errichten und den anderen bedenken. Die Form des Erbvertrages empfiehlt sich insbesondere dann, wenn eine vertragsmäßige Bindung gewünscht ist. Eine einseitige Änderung der im Erbvertrag als vertraglich getroffenen Regelungen ist dann nur nach einem Rücktritt vom Erbvertrag oder dann möglich, wenn dies explizit im Erbvertrag vorgesehen ist. So kann verhindert werden, dass das Vertrauen eines Partners in den Bestand einer gemeinsamen erbrechtlichen Planung enttäuscht wird.

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Mein Mann ist gestorben. Wir haben einen Sohn, der in unserem Testament nicht als Erbe genannt ist, da er sich nicht um uns gekümmert hat. Nun will er seinen Pflichtteil geltend machen, in dem er Gegenstände aus dem Nachlass meines Mannes beansprucht. Muss ich die herausgeben?

Anders als ein Erbe ist der Pflichtteilsberechtigte nicht am Nachlass beteiligt. Er wird nicht (Mit-)Eigentümer der im Nachlass befindlichen Gegenstände. Lediglich ein Auszahlungsanspruch in Geld steht ihm gegenüber dem Erben zu. Ihr Sohn kann also nicht darauf bestehen, einen Gegenstand aus dem Nachlass zu erhalten. Allerdings könnten Sie sich einigen, dass er statt des Geldes Gegenstände aus dem Nachlass erhält.

Thüringer Notare als digitale Vorreiter

Die Digitalisierung sei eines der wichtigsten Projekte der Thüringer Notarkammer, sagt Christian Grüner, Notar in Weimar, der vor wenigen Tagen als Präsident der Kammer bestätigt wurde. Eckart Maaß, Notar in Jena, wurde erneut zum Vizepräsidenten gewählt. Als Beispiele der Digitalisierung nannte Grüner das Zentrale Testamentsregister, das Zentrale Vorsorgeregister und die vielfältigen Fortschritte im Notarbüro selbst. Vervollständigt wird der Vorstand der Thüringer Notarkammer durch Anne Mähler-Weichelt (Artern), Annett Meier-Wehrsdorfer (Hildburghausen) und Anne Unger (Stadtroda). „Damit stellen Frauen die Mehrheit im Vorstand der Notarkammer Thüringen – obgleich die Mehrheit der Notare in Thüringen männlich ist“, so Grüner. Aber das könne sich durch den anstehenden Generationenwechsel in vielen Notariaten bald ändern.

Mein Mann und ich haben in zweiter Ehe eine Tochter. Ich habe in diese Ehe mein Haus mitgebracht. Mein Mann hat aus erster Ehe zwei Söhne. Haben diese nach seinem Tod Anspruch auf mein Haus?

Die Antwort hängt vor allem davon ab, wer von Ihnen zuerst versterben sollte. Verstirbt Ihr Mann vor Ihnen, hat die Immobilie, die in Ihrem Alleineigentum steht, mit der Erbfolge nach Ihrem Mann nichts zu tun. Sollten Sie jedoch vor Ihrem Ehemann versterben und dieser durch Gesetz oder Testament Ihr Erbe werden, erhält er auch etwas von Ihrer Immobilie. Dies bedeutet wiederum, dass die Söhne Ihres Mannes nach dessen Tod ebenfalls von Ihrer Immobilie profitieren werden. Entweder werden sie (Mit-) Erben nach dem Vater oder ein den Söhnen zustehender Pflichtteilsanspruch erhöht sich, da der Wert des Pflichtteils auf Grundlage des Nachlasses ermittelt wird, zu dem auch das vom Ehemann ererbte Haus zählen würde. Dieses Risiko können Sie jedoch durch eine lebzeitige Übertragung oder eine geschickte Testamentsgestaltung umgehen. Über die jeweiligen Vor- und Nachteile sollten Sie sich beraten lassen.

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Muss ich als Erbe die Onlinekosten, die durch einen Vertrag zustande kommen und auch nach dem Tod des Erblassers weiterlaufen, zahlen?

Auch wenn Ihnen die Zugangsdaten fehlen, sind Sie prinzipiell verpflichtet, die Kosten zu zahlen. Denn auf den Erben als Gesamtrechtsnachfolger gehen auch die vom Erblasser abgeschlossenen Verträge über und Verträge sind einzuhalten. Allerdings besteht die Möglichkeit zur Kündigung.

Was gehört alles zum Nachlass?

Der umfasst alles, was sich zum Zeitpunkt des Todes im Eigentum des Erblassers befindet. Dazu gehören Grundstücke, Barvermögen, Wertpapiere, Hausrat, Autos, Kunstgegenstände und weiteres Vermögen. Lebensversicherungen gehören dann zum Nachlass, wenn kein Bezugsberechtigter benannt ist.