Bei unserem Umzug hat unser Umzugsunternehmen nur einen Teil der Möbel transportiert, obwohl etwas anderes vereinbart war. Wir forderten das Unternehmen auf, alle Möbel abzuholen. Das wurde abgelehnt. Wir mussten eine andere Firma beauftragen. Kann ich die Kosten dafür bei der ersten Firma geltend machen? Katharina Knorre, Juristin bei der Verbraucherzentrale Thüringen, gibt Auskunft.

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Ja, grundsätzlich können Sie die zusätzlichen Kosten von der ersten Umzugsfirma verlangen. Voraussetzung ist, dass die zurückgelassenen Möbel nachweislich vom Auftrag umfasst waren. Dann hat das Unternehmen seine vereinbarte Leistung nur teilweise erbracht.
Schadensersatz möglich: So gehen Sie bei verweigertem Transport vor
Da die Firma auf Ihre Aufforderung hin ausdrücklich abgelehnt hat, die übrigen Möbel noch zu transportieren, mussten Sie ihr keine weitere Frist setzen. Sie durften im Rahmen der Selbstvornahme ein anderes Unternehmen beauftragen. Die dadurch entstandenen notwendigen Mehrkosten können Sie als Schadensersatz geltend machen. Bewahren Sie den Umzugsauftrag, das Angebot, eine Möbel- oder Inventarliste, Ihre Aufforderung an die erste Firma, deren Ablehnung und die Rechnung des zweiten Unternehmens auf. Hilfreich sind außerdem Fotos der zurückgelassenen Möbel und mögliche Zeugen.
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Allerdings muss die erste Firma nicht immer die komplette Rechnung des zweiten Unternehmens bezahlen. Sie müssen so gestellt werden, als hätte die erste Firma den Umzug vollständig ausgeführt. Ein Beispiel: Der vereinbarte Umzug kostete 1000 Euro. Für den nicht erledigten Teil wären davon etwa 200 Euro angefallen. Die zweite Firma verlangt für diesen Teil 350 Euro. Dann beträgt Ihr zusätzlicher Schaden 150 Euro. Das können Sie also der ersten Firma in Rechnung stellen. Haben Sie die 1000 Euro bereits vollständig bezahlt, können Sie außerdem die 200 Euro für die nicht erbrachte Leistung zurückverlangen.
Fordern Sie die erste Firma schriftlich zur Zahlung auf, fügen Sie Kopien der Belege bei und setzen Sie eine Frist von etwa 14 Tagen.
Das Verbrauchertelefon ist immer freitags von 9 bis 10 Uhr unter (0361) 227 55 55 erreichbar. Am Freitag, dem 28. August, beantwortet Juristin Katharina Knorre Ihre Fragen zu Verbraucherrecht und Verträgen.







