Derzeit wird viel über ein AfD-Verbotsverfahren diskutiert. Nach der konstituierenden Sitzung des Thüringer Landtags und dem Benehmen des Alterspräsidenten Jürgen Treutler (AfD) wurden auch in Thüringen Stimmen für ein Verbotsverfahren gegen die AfD laut.

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Hauptstadt Inside von Jörg Quoos, Chefredakteur der FUNKE Zentralredaktion
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So hat sich nicht nur Thüringens Innenminister Georg Maier (SPD) nach der chaotischen ersten Landtagssitzung für ein solches Verfahren ausgesprochen. Auch der Präsident des Thüringer Verfassungsschutz, Stephan J. Kramer, spricht sich für ein Verbotsverfahren gegen den Thüringer AfD-Landesverband aus. Inzwischen ist auch eine fraktionsübergreifende Gruppe von Bundestagsabgeordneten aktiv geworden. Sie wollen ein solches Verfahren gegen die AfD in Gang bringen. Doch so einfach lässt sich eine Partei in Deutschland nicht verbieten.
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Was sind die Voraussetzungen für ein Verbotsverfahren?
Ein Parteiverbot können die Verfassungsorgane, also Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung beantragen. Um den Antrag im Bundestag einbringen zu können, wie es derzeit von einigen Abgeordneten geplant ist, sind fünf Prozent der Abgeordneten erforderlich. Im aktuellen Parlament wären das 37 Stimmen. Dem Antrag muss dann noch zugestimmt werden. Dafür braucht es eine einfache Mehrheit im Bundestag. Ob ein solcher Verbotsantrag gestellt wird, ist immer eine politische Entscheidung.
Sollte der Antrag im Parlament eine entsprechende Mehrheit finden, muss dann das Bundesverfassungsgericht über ein Parteienverbot entscheiden. Eine politische Partei kann in Deutschland nur vom Bundesverfassungsgericht verboten werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Urteil von 1956 auch festgelegt, dass eine Partei nur verboten werden kann, wenn sie eine „aktiv kämpferisch-aggressive Haltung“ einnimmt, mit der die freiheitlich demokratische Grundordnung beseitigt werden soll.
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Wer entscheidet darüber, ob eine Partei verboten werden soll?
Das Bundesverfassungsgericht muss dann prüfen, ob die Partei, die verboten werden soll, auch tatsächlich verfassungswidrig ist. Im Grundgesetz ist klar geregelt, was die Voraussetzungen dafür sind. Laut Artikel 21 Grundgesetz kann eine Partei nur verboten werden, wenn sie die „freiheitlich demokratische Grundordnung“ beeinträchtigen oder beseitigen will.
Die Feststellung, dass Verfassungsfeindlichkeit vorliegt, kann sich auch auf einen Teil der Partei beschränken. Es ist also denkbar, dass nur ein einzelner Landesverband verboten wird, wenn einzig dieser Landesverband die Voraussetzungen dafür erfüllt, andere Teile der Partei jedoch nicht.
Warum soll ein AfD-Verbotsverfahren eingeleitet werden?
Die Abgeordneten, die den Antrag initiiert haben, werfen der AfD vor, dass sie die „freiheitlich-demokratische Grundordnung“ abschaffen will und gegenüber dieser Grundordnung eine „aktiv kämpferisch-aggressive“ Haltung einnehmen. Zudem attestieren die Abgeordneten der AfD Verstöße gegen die Menschenwürde. Das machen sie an Äußerungen aus Teilen der AfD fest, die sich gegen Migranten, Muslime oder sexuelle Minderheiten richten.
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