Berlin. Kurzarbeitergeld ist steuerfrei. Trotzdem kann es sein, dass Kurzarbeiter Steuern nachzahlen müssen. Wir erklären, wie es dazu kommt

  • In der Pandemie wurden viele Beschäftigte in Kurzarbeit geschickt
  • Vielen Kurzarbeitern drohen nun womöglich Steuer-Nachzahlungen
  • Schon 2020 hatte der Fiskus bei Kurzarbeitern rund 1,6 Milliarden Euro kassiert

Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei. Wer in der Corona-Pandemie ausschließlich dieses Geld erhalten hat, wird nicht zur Kasse gebeten. Anders sieht es aus, wenn andere Einkünfte dazukommen, etwa das Einkommen des Partners bei zusammen veranlagten Eheleuten. Dann droht vielen eine Überraschung, wenn in den kommenden Monaten die Steuererklärung für das vergangene Jahr 2021 fällig wird.

Der Progressionsvorbehalt kann dazu führen, dass sich aufgrund des Kurzarbeitergeldes der Steuersatz für die übrigen Einkünfte erhöht. Gleichwohl ist das Ergebnis immer noch besser, als wenn das Kurzarbeitergeld voll der Steuer unterläge. Lesen Sie auch: Steuererklärung: Frist verpasst – Das sollten Sie jetzt tun

Kurzarbeitergeld: Mindestens zehn Prozent beiseitelegen

Experten empfehlen, zehn bis 15 Prozent des Kurzarbeitergeldes für etwaige Steuernachzahlungen beiseitezulegen. Für Ehepaare kann es sich auch lohnen, die Steuerklasse zu wechseln. So erhält der Partner in Kurzarbeit unter Umständen mehr Geld.

Um den Steuersatz zu bestimmen, muss jeder eine Einkommensteuererklärung abgeben, der in einem Jahr insgesamt mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld erhalten hat. Mithin müssen Menschen eine Steuererklärung abgeben, die das sonst nicht machen müssten.

Steuerschock – Nicht unbedingt, Erstattungen sind möglich

Der Fiskus berechnet den korrekten Steuersatz für das Arbeitseinkommen. Diese Regel gilt laut Steuerzahlerbund auch beim Eltern-, Arbeitslosen- oder Krankengeld.

In vielen Fällen kommt es bei der Steuererklärung im Jahr 2022 zu Erstattungen, weil für den Arbeitslohn zu viel Lohnsteuer abgezogen wurde. In anderen Fällen kann aber auch eine Nachzahlung anfallen.

Dies ist etwa möglich, wenn der Arbeitnehmer verkürzt gearbeitet hat und sein Arbeitslohn mit Kurzarbeitergeld aufgestockt wurde. Der Steuerzahlerbund hat für 2021 diverse Beispiele errechnet, und zwar in beide Richtungen: Erstattungen wie Nachzahlungen.

Nachzahlungen? Nicht immer, zwei Fallbeispiele

Fallbeispiel 1: Single (Steuerklasse I), Monatsbruttoeinkommen: 4.500 Euro. Drei Monate Kurzarbeit 0. Das heißt: Er arbeitete in der Zeit nicht.

Er bekommt monatlich rund 1.640 Euro Kurzarbeitergeld, insgesamt 4.920 Euro. Für seinen regulären Arbeitslohn hat der Arbeitgeber bereits Lohnsteuer von monatlich rund 820 Euro einbehalten (für neun Monate also 7.380 Euro). Mit dem Kurzarbeitergeld ergibt sich für 2021 eine festzusetzende Einkommensteuer von rund 6.100 Euro. Da er durch den Lohnsteuerabzug bereits 7.380 Euro gezahlt hatte, bekommt dieser Single eine Steuererstattung in Höhe von rund 1280 Euro.

Fallbeispiel 2: Single (Steuerklasse I), Monatsbruttoeinkommen: 2.500 Euro. 2021 erhält er für sechs Monate Kurzarbeit 50 (Arbeitsausfall: 50 Prozent). Das ergibt in dieser Zeit einen monatlichen Bruttolohn von 1.250 Euro und zusätzlich Kurzarbeitergeld.

Das beträgt für die ersten drei Monate je 429 Euro, ab dem vierten Monat 500 Euro (insgesamt für sechs Monate 2.787 Euro). Sein Nettolohn ist mit Kurzarbeitergeld 50 höher, als wenn er nur Kurzarbeitergeld 0 bekommen hätte.

Für seinen regulären Arbeitslohn von 2.500 Euro hat der Arbeitgeber bereits Lohnsteuer von monatlich rund 280 Euro und für den Arbeitslohn während der Kurzarbeit 15,80 Euro einbehalten (insgesamt für das Jahr 2021 rund 1.775 Euro). Mit dem Kurzarbeitergeld ergibt sich für 2021 eine festzusetzende Einkommensteuer von rund 1.890 Euro. Da er durch den Lohnsteuerabzug nur rund 1.775 Euro getilgt hatte, ergibt sich für den Single eine Steuernachzahlung in Höhe von 115 Euro. Lesen Sie auch: Steuererklärung 2021: Diese Formulare brauchen Sie