Berlin. Familien werden mit dem Kindergeld entlastet. Doch der Anspruch kann verloren gehen. Das zeigt ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs.

  • Kindergeld wird in Deutschland auch über das 18. Lebensjahr hinaus gezahlt
  • Allerdings nur, wenn sich das jeweilige Kind noch in Ausbildung befindet und unter 25 ist
  • Der Bundesfinanzhof hat nun einer Mutter das Kindergeld entzogen – worum ging es vor Gericht?

Pro Kind werden Familien jeden Monat mit 219 Euro Kindergeld entlastet. Die Leistung wird unter Umständen bis zum 25. Lebensjahr gezahlt – beispielsweise wenn das Kind eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert.

In manchen Fällen kann der Anspruch aber auch verloren gehen. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs, das am Donnerstag veröffentlicht wurde.

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Mutter klagte, weil sie Kindergeld zurückzahlen sollte

Eine Mutter hatte geklagt, nachdem für ihre volljährige Tochter das Kindergeld gestrichen worden war. Die 1994 geborene Tochter hatte im Februar 2016 eine zweijährige Ausbildung begonnen. Zu Beginn zahlte die Familienkasse noch. Als die Behörde im Herbst 2017 aber erfuhr, dass die junge Frau bereits im März des selben Jahres von der Schule abgegangen war und im September eine Vollzeitbeschäftigung aufgenommen hatte, hob sie die Zahlungen – rückwirkend – auf: Die Familienkasse forderte 1344 Euro von Mutter und Tochter zurück.

Anspruch auf Kindergeld über 18 und 25 Jahren

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    Dagegen ging die Familie vor und entgegnete, die Tochter habe nur aufgrund einer Erkrankung die Schule nicht mehr besuchen können und legte Atteste einer Allgemeinmedizinerin und eines Nervenarztes vor. Das Finanzgericht gab ihr Recht. Die Familienkasse ging allerdings in Revision. Sie erhielt nun Unterstützung vom Bundesfinanzhof.

    Gericht: Wann kein Kindergeld mehr gezahlt wird

    Die Richter entschieden, dass die Zahlung von Kindergeld nicht mehr möglich ist, wenn das Ausbildungsverhältnis wegen einer Erkrankung des Kindes nicht nur unterbrochen, sondern beendet wurde.

    Doch das letzte Wort ist in dem Fall noch nicht gesprochen. Es komme auch eine Berücksichtigung als ausbildungsplatzsuchendes Kind in Betracht – allerdings nur, wenn es sich um eine vorübergehende, nicht länger als sechs Monate dauernde Krankheit handele, so die Richter. Außerdem müsse nachgewiesen werden, dass das Kinder weiterhin ausbildungswillig ist. Dauere die Krankheit länger als sechs Monate, komme eine Berücksichtigung als behindertes Kind in Betracht. Das Finanzgericht soll den Fall deshalb nochmals prüfen. (jtb)

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    Dieser Text ist zuerst auf waz.de erschienen.