Berlin. US-Präsident Donald Trump liefert mit seiner Außenpolitik ehemalige Verbündete aus. Trump handelt als sei er dauerhaft im Wahlkampf.

Es gehört zu den verheerendsten Eigenschaften von US-Präsident Donald Trump, dass er sich im permanenten Wahlkampf-Modus befindet. Er argumentiert nicht. Er beschimpft, beleidigt und degradiert. Trump kennt nur das Ziel, seine Wählerbasis zu elektrisieren. Deshalb macht er Front gegen die oppositionellen Demokraten, die kritische Presse, die EU oder China.

Neuestes Beispiel seiner wahlkampfgetriebenen Vorstöße: Trump kündigt den Rückzug seiner Truppen aus Nordsyrien an. Damit gibt er dem türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdogan freie Hand für einen Einmarsch im südlichen Nachbarland.

Michael Backfisch kommentiert Donald Trumps Außenpolitik in Syrien.
Michael Backfisch kommentiert Donald Trumps Außenpolitik in Syrien. © Reto Klar | Reto Klar

Seiner Basis spielt Trump die Melodie vor, Amerika aus „lächerlichen endlosen Kriegen“ herauszuziehen. Die Kurdenmiliz YPG, ehemals der wichtigste US-Verbündete im Kampf gegen das Terrornetzwerk „Islamischer Staat“ (IS), überlässt er der militärischen Übermacht Erdogans. Es ist nichts weniger als Verrat. Die USA haben sich von ihrer weltpolitischen Führungsrolle verabschiedet.

Das ist brandgefährlich. Erdogan erhält so einen Blankoscheck für eine völkerrechtswidrige Invasion. Zudem riskiert Donald Trump, dass Tausende IS-Häftlinge in Nordsyrien freikommen und neue Anschläge planen könnten. Es wäre ein riesiger Propaganda-Erfolg für die Dschihadisten. „Einsame Wölfe“, die sich oft über das Internet radikalisieren, bekämen unverhofft Auftrieb.

Türkei bereitet Einmarsch in Syrien vor

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    Unter Trump erodiert die Verlässlichkeit. Ehemalige Feinde wie Nordkorea werden plötzlich zu Freunden. Der US-Präsident genießt die TV-Gipfel mit Diktator Jim Jong-un, währen dieser weiter Raketen testet. Frühere Freunde wie die Kurden haben plötzlich das Nachsehen. Trump betreibt Außenpolitik nach dem Bäumchen-wechsel-dich-Prinzip. Was ist die in Artikel 5 des Nato-Vertrags geregelte Beistandspflicht eigentlich noch wert?