Berlin. Eine Frage, über die es oft Streit gibt: Dürfen Vermieter einfach die Wohnung ihrer Mieter besichtigen? Eine klare Antwort darauf gibt es nicht, denn es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalls an.

Will sich ein Vermieter einen Eindruck vom Zustand der Wohnung verschaffen, kann der Mieter den Zutritt verweigern. Das befand das Landgericht Berlin (Az.: 65 S 194/20), wie die Zeitschrift "Das Grundeigentum" (Nr. 3/2021) des Eigentümerverbandes Haus und Grund Berlin berichtet. Eine Kündigung des Mietvertrages rechtfertigt die Weigerung hier nicht.

Der Fall: Der Vermieter wollte die Wohnung der Mieter besichtigen, um sich einen Eindruck vom Zustand zu verschaffen und sie auszumessen. Die Mieter entdeckten jedoch, dass die Wohnung zum Verkauf stand, woraufhin sie den Zutritt verweigerten. Der Vermieter kündigte daraufhin das Mietverhältnis. Das Amtsgericht gab der Räumungsklage statt. Der Vermieter erhielt außerdem Zutritt zur Besichtigung der Wohnung mit einem Kaufinteressenten.

Das Urteil: Das Landgericht hob die Kündigung hingegen auf. Ein Verstoß gegen die vertraglichen Pflichten des Mieters lägen nicht vor. Der begehrte Zutritt sollte nicht der Besichtigung durch Kaufinteressenten dienen, worauf der Vermieter Anspruch gehabt hätte.

Vielmehr wollte sich der Vermieter einen Eindruck von der Wohnung verschaffen. Das könne er aber vom Mieter nicht verlangen. Das gleiche gelte für die beabsichtigte Vermessung der Wohnung, denn die Wohnungsgröße sei schon im Mietvertrag angegeben.

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