Neustadt a.d. Weinstraße. Unwetter können schwere Schäden verursachen. Nicht immer hilft dabei eine Versicherung. Manche Ausgaben kann man aber unter Umständen beim Finanzamt einreichen.

Unwetter haben in den vergangenen Wochen in Teilen Deutschlands große Schäden angerichtet. Auf die Betroffenen kommen oft hohe Ausgaben zu. Nicht immer hilft hier eine Versicherung. Denn oft fehlt der nötige Elementarschutz. Die gute Nachricht: Einen Teil der Kosten können sich die Betroffenen über ihre Steuererklärung zurückholen, erklärt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH).

Laut aktuellem Katastrophenerlass der Länder Bayern, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz können Geschädigte Unwetter-Kosten als außergewöhnliche Belastung absetzen, solange sie nicht schon von einer Versicherung erstatteten wurden oder es dafür finanzielle Hilfen gab. Das gilt unabhängig davon, ob die Betroffenen eine Elementarschadenversicherung abgeschlossen haben oder nicht.

Existenziell wichtige Ausgaben

Das Finanzamt akzeptiert die Ausgaben innerhalb von drei Jahren nach dem Unwetterereignis. Das heißt: Geschädigte können bis zur Steuererklärung 2024 Kosten für Unwetterschäden aus diesem Jahr angeben.

Anerkannt werden vom Finanzamt laut VLH Kosten für Bauarbeiten, Reparaturen oder Instandsetzungsmaßnahmen, die existenziell wichtige Bereiche am Haus oder an der Wohnung betreffen. Dazu gehören zum Beispiel zerbrochene Fensterscheiben oder kaputte Haustüren. Auch die Kosten für neue Möbel, Hausrat oder Kleidung zählen dazu. Eine Einschränkung: Autos, Garagen, Gartenterrassen oder Ähnliches gelten nicht als existenziell notwendig und werden nicht berücksichtigt.

Bei Hausrat gilt Zeitwert

Bei Reparaturdienstleistungen können die Rechnungen abgesetzt werden. Bei Möbeln, Hausrat oder Kleidung orientiert sich der Betrag immer am sogenannten Zeitwert der kaputt gegangenen Gegenstände. Vermögensgegenstände wie kostbare Bilder und Antiquitäten oder auch die Briefmarken- und Münzsammlung können nicht steuerlich geltend gemacht werden.

Wichtig zu wissen: Bei außergewöhnlichen Belastungen wird immer eine individuelle sogenannte zumutbare Eigenbelastung berechnet. Diese Grenze richtet sich nach der Höhe der Einkünfte, nach dem Familienstand und nach der Kinderanzahl. Erst die Kosten, die diese Grenze überschreiten, wirken sich steuermindernd aus.

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