Berlin. Mit steuer- und sozialversicherungsfreien Nebenverdiensten bessern einige Arbeitnehmer ihr Einkommen auf. Doch das gilt nur bis zum einem bestimmten Höchstbetrag.

Wer nebenberuflich als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder in einer vergleichbaren Tätigkeit arbeitet, profitiert vom Übungsleiterfreibetrag.

Auch wer nebenberuflich eine künstlerische Tätigkeit ausübt oder alte, kranke oder behinderte Menschen pflegt, kann den Freibetrag erhalten, erklärt die Deutsche Rentenversicherung Bund.

Ein Nebenjob ist eine Tätigkeit, die nicht ausschließlich zur Sicherung des Lebensunterhaltes dient. Es wird lediglich ein Zuverdienst erzielt. Die gezahlte Aufwandsentschädigung ist bis zu einem bestimmten Höchstbetrag steuerfrei. Für diesen steuerfreien Anteil werden keine Sozialversicherungsbeiträge fällig.

Der Übungsleiterfreibetrag ist ab 2021 von jährlich 2400 auf 3000 Euro erhöht worden. Er kann auch anteilig geltend gemacht werden - beispielsweise mit 250 Euro pro Monat.

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