Hamburg. Keine Frage: Digitale Kommunikation ist einfach. Dennoch muss ein Unternehmen auch für andere Kommunikationswege offen bleiben. Andernfalls werden Kunden benachteiligt.

Unternehmen dürfen ihren Kunden nicht vorschreiben, dass sie bei Online-Verträgen ausschließlich auf elektronischem Weg kommunizieren dürfen. Das entschied das Landgericht Hamburg nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzb) und erklärte damit entsprechende Klauseln in den Geschäftsbedingungen eines Energieanbieters für unwirksam (Az.: Urteil 312 O 94/20). Eine solche Regelung benachteilige Kunden unangemessen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

In dem Fall enthielten die Geschäftsbedingungen eines Energieanbieters folgende Klausel: "Diese Lieferverträge sind reine Online-Verträge, d.h. die Kommunikation erfolgt ausschließlich auf elektronischen Kommunikationswegen." Der vzbv hatte diese Regelung kritisiert. Die Begründung: Sie schließe zum Beispiel aus, dass Kunden per Einschreiben mit Rückschein kündigen, um den Zugang sicher nachweisen zu können.

Das sahen die Richter ähnlich: Der Wortlaut der Klausel schließe jede andere als eine elektronische Kommunikation mit dem Unternehmen aus. Dagegen dürften Kunden nach der gesetzlichen Regelung auch mit einem einfachen Brief oder mit einem Einschreiben kündigen und andere Erklärungen abgeben. Die Klausel lasse einen durchschnittlichen Vertragspartner daher völlig darüber im Unklaren, wie und in welcher Form er eine wirksame Kündigungserklärung abgeben könne und sei damit unwirksam.

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