Berlin. Seit Montag befindet sich Deutschland im Lockdown light. Arbeiten Beschäftigte deshalb vermehrt im Homeoffice, gelten diese Regeln.

Seit Anfang November befindet sich Deutschland zum zweiten Mal im Lockdowndem sogenannten Lockdown light. Demnach arbeiten viele Arbeitnehmer, wie auch im Frühjahr, vermehrt von zu Hause. Da stellt sich die Frage: Welche Rechte und Pflichten gelten eigentlich im Homeoffice?

Lockdown: Dürfen alle Arbeitnehmer im Homeoffice arbeiten?

Wie die Gewerkschaft Verdi bestätigt, dürfen Beschäftigte der Arbeit trotz Infektionsgefahr nicht einfach fernbleiben: Selbst während der Pandemie gibt es in Deutschland keinen allgemeingültigen Anspruch auf Homeoffice. Sofern Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine Vereinbarung getroffen haben und weder im Tarifvertrag noch in der Betriebsvereinbarung entsprechende Regeln festgehalten worden, haben Beschäftigte bei der Arbeit zu erscheinen. Andernfalls können Abmahnungen und Kündigungen drohen.

Wurden im Betrieb entsprechende Regeln vereinbart, ist die Vorkehrung ausnahmslos für alle Arbeitnehmer gültig – der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gilt nach wie vor: „Der Arbeitgeber darf nicht willkürlich oder gar bestrafend einzelne Arbeitnehmer vom Homeoffice ausnehmen“, sagt Arbeitsrechtler Alexander Bredereck.

Liegen Gründe vor, welche die Umsetzung des Homeoffice in Einzelfällen erschweren oder gar unmöglich machen, gelten Ausnahmeregelungen. Dazu gehören sowohl Sicherheits- und Datenschutzaspekte als auch die Tatsache, dass nicht alle Tätigkeiten im Homeoffice verrichtet werden können.

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    Im umgekehrten Fall kann der Arbeitgeber die Arbeit im Homeoffice allerdings auch nicht willkürlich anordnen, betont der Bund-Verlag. Arbeitsrechtler Bredereck fügt hinzu: „In extremen Fällen, zum Beispiel, wenn aufgrund einer Pandemie-Lage am regulären Arbeitsplatz nicht mehr gearbeitet werden darf oder Ausgangssperren dies verhindern, könnte das anders sein.“

    Laut Bund-Verlag kann der Arbeitnehmer die Umsetzung des Homeoffice aber ablehnen, wenn die Voraussetzungen für die Arbeit in der Wohnung nicht erfüllt sind oder der Betriebsrat der Anordnung nicht zustimmt.

    Arbeitgeber: Wer trägt die Kosten für die Umsetzung des Homeoffice?

    Bei der Umsetzung des Homeoffice benötigen Beschäftigte bestimmtes Equipment, um ihre Arbeit von zu Hause verrichten zu können. Bredereck stellt klar, dass Arbeitnehmer streng genommen nicht verpflichtet sind, ihre eigene Technik für berufliche Zwecke zu benutzen: „Niemand ist verpflichtet, seine private Hardware für den Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Es ist die Aufgabe des Arbeitgebers, hier für die notwendigen Voraussetzungen zu sorgen.“

    Andernfalls die Arbeit zu verweigern, sei allerdings auch nicht die sinnvollste Herangehensweise. In einem Kleinbetrieb ohne Kündigungsschutz könne man im schlimmsten Fall seinen Job verlieren – in Firmen mit Kündigungsschutz sei zumindest mit Spannungen zu rechnen. Als Lösung schlägt der Arbeitsrechtler vor, dass sich Arbeitnehmer die benötigte Technik selbstständig zulegen – und sich die Kosten vom Unternehmen erstatten lassen.

    Bei der Umsetzung eines Homeoffice besteht teilweise Erstattungsanspruch.
    Bei der Umsetzung eines Homeoffice besteht teilweise Erstattungsanspruch. © dpa-tmn | Jens Kalaene

    Bei entsprechend vorzeigbaren Belegen bestehe durchaus auch bei anderen Dingen Erstattungsanspruch – meist allerdings nur für überschaubare Beträge, wie die Differenz der Stromkosten oder Arbeitsmaterialien wie Papier. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) unterstreicht allerdings, dass Kosten, die ohnehin anfallen würden, unverändert vom Arbeitnehmer getragen werden müssen. Dazu zählt beispielsweise eine Internet-Flatrate.

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    Laut Alexander Bredereck ist die Unverletzlichkeit der Wohnung grundrechtlich geschützt. Arbeitnehmer dürfen keinen Zutritt verlangen und ihren Kontrollpflichten, was die Einhaltung von Arbeits- und Datenschutz betrifft, höchstens mit Erlaubnis nachgehen. „Die Kontrollmöglichkeiten des Arbeitgebers im Homeoffice sind eingeschränkt“, fasst der Arbeitsrechtler zusammen.

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      Das bedeute allerdings nicht, dass sich Arbeitnehmer auch Freiheiten in Sachen Arbeitszeiten nehmen dürfen: „Die Arbeitnehmer sind auch zu Hause an die betriebsüblichen Zeiten gebunden“, sagt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gütersloh.

      Was die Arbeitszeiten betrifft, haben Arbeitgeber laut Schipp durchaus das Recht, den Arbeitsbeginn und das Schichtende eines Beschäftigten zu überwachen. Die Kommunikation könne beispielsweise per Mail oder im Rahmen eines unternehmensinternen Chats stattfinden. Falls es im Unternehmen einen Betriebsrat gibt, müsse die technische Umsetzung allerdings vorher abgesprochen werden. (day/dpa)

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