München. Wer Vollzeit arbeitet und nebenbei einen Masterstudiengang absolviert, hat keinen Anspruch auf Kindergeld. Es gibt aber Ausnahmen.

In Vollzeit arbeiten und nebenbei als Weiterbildung einen Masterstudiengang belegen: Für manche Studenten ist das ein sinnvolles Modell. Ein Anspruch auf Kindergeld besteht in diesem Fall jedoch nicht. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am Mittwoch in München veröffentlichten Urteil.

Die Mutter einer erwachsenen Tochter ist mit ihrer Klage gescheitert. Die Tochter hatte an einer Dualen Hochschule ein Bachelorstudium im Fach Betriebswirtschaftslehre absolviert. Im September 2015 begann sie ihr Masterstudium im Fach Wirtschaftspsychologie. Gleichzeitig arbeitete sie in ihrem früheren Ausbildungsbetrieb in Vollzeit. Die Vorlesungen fanden abends und teilweise am Wochenende statt.

Wenn die Berufstätigkeit im Vordergrund steht, gibt es kein Kindergeld

Die Familienkasse lehnte den Kindergeldanspruch für die Mutter ab. Die Tochter habe mit dem Bachelorstudium ihre Erstausbildung abgeschlossen. Die Berufstätigkeit während des Masterstudiums stehe zudem im Vordergrund, argumentierte die Behörde.

Der Bundesfinanzhof gab der Familienkasse recht. Grundsätzlich könne nach Abschluss eines Erststudiums auch für eine anschließende weitere Ausbildung ein Kindergeldanspruch bestehen. Das Kind dürfe dann aber nicht mehr als 20 Wochenstunden erwerbstätig sein.

Ausnahme besteht, wenn die Ausbildung den Schwerpunkt bildet

Auch könne ein Masterstudium als Teil der Erstausbildung angesehen werden, wenn es in einem engen sachlichen Zusammenhang zum Erststudium steht, befand der BFH. Die Ausbildung müsse dann aber der Schwerpunkt bilden.

Für eine berufsbegleitende Weiterbildung, bei der die Berufstätigkeit im Vordergrund steht, gebe es dagegen kein Kindergeld. Hinweise darauf seien eine Vollzeitbeschäftigung, Abendunterricht und ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Das Finanzgericht muss nun erneut über den Fall entscheiden. (epd/mein)