Karlsruhe. Ein Nachbarschaftsstreit um Bäume beschäftigt seit drei Jahren die Justiz. Jetzt hat der Bundesgerichtshof ein Machtwort gesprochen.

Laub und Pollen von Nachbars Birke auf dem Grundstück? Ein Mann aus Baden-Württemberg ärgert sich seit Jahren, dass er die Blätter wegfegen muss – und zog vor Gericht. Nun musste sich sogar die höchste Instanz, der Bundesgerichtshof, mit den Bäumen befassen – und entschied: Die Birken sind zumutbar und müssen nicht gefällt werden.

Das Landgericht Karlsruhe hatte zuvor noch die Beseitigung der Birken verlangt. Bereits dreieinhalb Jahre beschäftigt der Mann die Justiz.

Birken sind ein Dorn im Auge

Drei Birken, die auf dem Grundstück seines Nachbarn stehen, sind dem Kläger – einem Grundstückseigentümer – schon lange ein Dorn im Auge: 18 Meter hoch sind die Exemplare. Sie sind gesund und werfen – ganz typisch für Birken – einiges ab: Blätter, Pollen, Zapfen und Samen. All das landet regelmäßig auf dem Grundstück des Klägers, so dessen Anwalt Michael Schultz.

Er sei es leid, ständig fegen und sauber machen zu müssen. Das sei unzumutbar. Ständig seien die Blätter zu ihm hinübergeweht worden, die nicht nur im Garten liegen geblieben seien, sondern in den Dachboden eingedrungen seien.

„Der Reinigungsaufwand ist beträchtlich“

Auch die Dachrinnen seien ständig durch den Birken-Abfall verstopft. „Der Reinigungsaufwand ist beträchtlich“, so Rechtsanwalt Schultz. Für den Kläger gab es nur zwei Wege: Die Bäume müssen weg. Wenn das nicht passiere, sollte ihm der Nachbar von Juni bis November 230 Euro monatlich für die Reinigung seines Grundstücks zahlen. Für den Nachbarn war das keine Option. Er lehnte dankend ab.

Wenn von Bäumen aus Nachbars Garten Grünzeug herüberweht, ist das in der Regel kein Grund, das Absägen zu verlangen, bestärkte ihn nun der BGH. Nachbarn müssten natürliche Immissionen hinnehmen, wenn der vom Landesrecht vorgegebene Mindestabstand der Bäume eingehalten wird.

In anderen Fällen teilte der BGH ähnlich

Im baden-württembergischen Heimsheim war genau das der Fall. Hielten Bäume den gesetzlich vorgeschriebenen Abstand zur Grundstücksgrenze ein, würden Zweige auch nicht über die Grenze wachsen und sei das so zu akzeptieren. Weder könnten das Fällen der Bäume noch Reinigungskosten verlangt werden.

In anderen Fällen hatte der BGH ähnlich geurteilt: Auch wenn ein kranker Baum umstürzt, der aber gesund aussieht, oder wenn Insekten von einem Grundstück auf ein anderes gelangen, könnte keiner verlangen, dass die Bäume entfernt werden. Anders könne die Sache nur in besonderen Ausnahmefällen liegen. Welche das sein könnten, wurde bei Gericht nicht angesprochen. Eine Pollenallergie zum Beispiel reiche allerdings nicht, um das Fällen von Birken zu verlangen.

Kleiner Trost für den Kläger

Im entschiedenen Fall seien die Beeinträchtigungen zwar erheblich, aber nicht derart schwer, dass sie nicht mehr hinzunehmen seien.

Kleiner Trost: Sobald Äste, Zweige oder Wurzeln über die Grundstücksgrenze wachsen, hat der Nachbar das Recht, diese abzuschneiden, wenn sie die Benutzung des Grundstücks beeinträchtigen – und er eine angemessene Frist zur Beseitigung gesetzt hat. (dpa)