Berlin. Kurz vor der Urlaubssaison gibt es für einige Personengruppen Lockerungen bei der Quarantänepflicht. Alles, was man jetzt wissen muss.

Der Sommer naht und viele sehnen sich nach fünfzehn Monaten Pandemie nach einer Auszeit. Dank dem Fortschritt der Impfkampagne und niedrigen Infektionszahlen wird passend zur Jahreszeit das Reisen ein Stück weit erleichtert.

Mit den neuen Einreiseregelungen, die seit Mitte Mai gelten, können bestimmte Gruppen die Quarantäne nach der Auslandsreise umgehen. Doch für wen genau gilt diese Befreiung und was muss man bei der Reise in bestimmte Länder beachten? Ein Überblick.

Befreiung von der Quarantänepflicht – Diese Gruppen sind betroffen

Die aktuellen Regeln sind mit der Neufassung der Einreiseverordnung am 12. Mai in Kraft getreten. Die vollständige Fassung kann auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums abgerufen werden.

Der Verordnung nach entfällt nach der Reise in ein Risikogebiet die Quarantänepflicht für einige Personengruppen:

  • Vollständig geimpfte Menschen: Als vollständig geimpft gelten Personen ab dem 15. Tag nach der zweiten Dosis. Anerkannt werden aber nur Impfungen mit den in der EU zugelassenen Impfstoffe.
  • Genesene: Menschen, die innerhalb des letzten halben Jahres an Covid-19 erkrankt waren und als genesen gelten. Als genesen gilt eine Person, wenn der positive Corona-Test mindestens 28 Tage alt ist.
  • Getestete: Menschen, die bei ihrer Rückkehr nach Deutschland einen negativen Corona-Test vorweisen können. Anerkannt werden nicht nur PCR-Tests, die maximal 72 Stunden alt sind, sondern jetzt auch Antigen-Schnelltests, die maximal 48 Stunden alt sind.
  • Kinder unter sechs Jahre sind von der Quarantäne ausgenommen, für ältere Kinder gilt die Testpflicht.

Die neuen Regeln zur Quarantänepflicht gelten vorerst bis zum 30. Juni 2021. Bis zur Hochsaison des Sommerurlaubs, rund um die Sommerferien, könnte sich also eventuell auch noch etwas ändern.

Passagiere stehen beim Check-in am Frankfurter Flughafen Schlange.
Passagiere stehen beim Check-in am Frankfurter Flughafen Schlange. © dpa

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Testpflicht: Strenge Regel für Flugverkehr bleibt erhalten

Während die Einreiseregeln an einigen Stellen gelockert wurden, bleibt eine strenge Pflicht erhalten: Einreisende aus dem Flugverkehr müssen grundsätzlich – unabhängig davon, ob sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben – weiterhin vor dem Abflug dem Beförderer ein negatives Testergebnis, einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis vorlegen.

Ebenfalls keine Erleichterungen gibt es für Einreisende aus den sogenannten Virusvariantengebieten. Reisende bleiben verpflichtet, trotz Impf- oder Genesungsnachweis bei Einreise ein negatives Testergebnis vorzulegen. Auch gibt es hier keine Befreiung von der Einreisequarantäne – bei Voraufenthalt in einem solchen Land beträgt die Absonderungszeit vierzehn Tage.

Reisen in Hochinzidenzgebiete: Freitesten erst nach fünf Tagen

Reist man stattdessen aus einem „einfachen“ Risikogebiet ein, entfällt die Quarantäne beim Vorlegen der entsprechenden Nachweise oder eines negativen Tests. Hat man allerdings Urlaub in einem Hochinzidenzgebiet gemacht, kann man sich frühestens fünf Tage nach Einreise von der Quarantäne freitesten. Auch interessant: Reisen trotz Corona: Diese Inseln sind fast infektionsfrei

Gut zu wissen: Für alle Reisenden und Urlauber aus Risikogebieten gilt weiterhin eine Pflicht zur digitalen Anmeldung der Einreise, bevor man nach Deutschland zurückkehrt. Bereits vor der Einreise muss diese digitale Einreiseanmeldung vorgenommen werden, wenn man sich innerhalb der letzten zehn Tage vorher in einem Risikogebiet aufgehalten hat. (bml)