Berlin. . Niemand wünscht es, doch was tun, wenn es dennoch passiert? Auch auf den Rentenbeginn kann sich Arbeitslosigkeit negativ auswirken.

  • Wer vor dem Renteneintritt arbeitslos wird, muss möglicherweise mit Abzügen rechnen
  • Zudem kann sich der Ruhestand nach hinten verschieben
  • Wer besonders betroffen ist - und wie man im Falle von Arbeitslosigkeit am besten tut

Arbeitslosigkeit im Alter ist für viele Menschen an sich schon ein Schock. Wer kurz vor dem Renteneintritt steht, muss eventuell noch einen weiteren Rückschlag verkraften. Denn durch die Arbeitslosigkeit kann sich der Ruhestand nach hinten verschieben, sofern man keine Abschläge auf seine Rente hinnehmen möchte.

Davon betroffen ist die sogenannte Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Diese regelt, dass Personen ohne Abschläge in Rente gehen können, die bei der gesetzlichen Rentenversicherung eine Versicherungszeit von 45 Jahren vorweisen können. Das wird auch als Wartezeit bezeichnet. Die zweite Bedingung ist das Erreichen eines Mindestalters. Dieses wiederum ist nach dem Erhöhen des Renteneintrittsalters vom jeweiligen Geburtsjahr abhängig.

Nach 45 Jahren Versicherungsjahren abschlagsfrei in Rente nach Jahrgängen:

JahrgangRenteneintrittsalter
195363 Jahre und 2 Monate
195463 Jahre und 4 Monate
195563 Jahre und 6 Monate
195663 Jahre und 8 Monate
195763 Jahre und 10 Monate
195864 Jahre
195964 Jahre und 2 Monate
196064 Jahre und 4 Monate
196164 Jahre und 6 Monate
196264 Jahre und 8 Monate
196364 Jahre und 10 Monate
196465 Jahre

Rente: Arbeitslosigkeit gefährdet Wartezeit

Wird eine Person arbeitslos, wird die Zeit, in der sie Arbeitslosengeld I oder Hartz IV bezieht, nicht immer auf die Wartezeit angerechnet. Davon sind insbesondere die zwei Jahre vor dem Rentenbeginn betroffen. Das regelt Paragraf 51 des Sozialgesetzbuches. Statt der ursprünglich erwarteten 45 Jahre Wartezeit, hätte die betroffene Person demnach zum geplanten Rentenbeginn im schlimmsten Fall nur 43 Jahre Wartezeit. Dadurch würde sie nur noch als langjährig Versicherte gelten.

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Die Person könnte dann immer noch zum erwarteten Zeitpunkt in den Ruhestand gehen, müsste aber mit Abzügen bei der Rente rechnen. Eine Ausnahme von dieser Regel gibt es nur, wenn die Person arbeitslos wird, weil der Arbeitgeber insolvent geht oder den Betrieb vollständig einstellt.

Beispiel

  • Eine Bäckerin aus Essen hätte zum 1. Januar 2023 ihre 45 Jahre Wartezeit erreicht und wäre dann auch mit 65 Jahren berechtigt, in Rente zu gehen.
  • Ihre Arbeitgeberin kündigt ihr jedoch zum 1. Juli 2023. Damit hätte die Bäckerin nur noch 44 Jahre und sechs Monate Wartezeit.
  • Die Bäckerin entscheidet sich dennoch, zum 1. Januar in Rente zu gehen. Für jeden Monat, der ihr fehlt, werden ihr 0,3 Prozent von der Rente abgezogen. Die sechs fehlenden Monate würden bei der Bäckerin also einen Abzug von 1,8 Prozent auf ihre monatlichen Rentenbezüge bedeuten.

Arbeitslos vor der Rente: Wie bekomme ich die Wartezeit voll?

Wer trotz ungeplanter Arbeitslosigkeit kurz vor der Rente nicht mit Abzügen in den Ruhestand möchte, muss wieder einen versicherungspflichtigen Job finden. Das muss aber nicht zwangsläufig in Vollzeit, geschweige denn dem gelernten Beruf passieren.

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Daher kann es sich zum Beispiel lohnen, einen versicherungspflichtigen Minijob anzutreten. Das geht auch, wenn man arbeitslos gemeldet ist. Allerdings dürfen dann nicht mehr als 15 Stunden in der Woche gearbeitet werden. Wer im Monat trotz Arbeitslosigkeit mehr als 165 Euro verdient, bekommt außerdem das Arbeitslosengeld gekürzt.

Dieser Artikel erschien zuerst bei morgenpost.de.