Berlin. Ein Job im Ausland wirkt sich meist nicht negativ auf den Rentenanspruch in Deutschland aus. Es gibt aber einiges zu beachten.

Wer nicht sein gesamtes Berufsleben in Deutschland verbringt, fragt sich spätestens kurz vor dem Eintritt in den Ruhestand, wie sich die Beitragszeiten im Ausland auf die Rente auswirken. Wenn man in anderen Staaten sozialversicherungspflichtig tätig gewesen ist, kann das bei der Berechnung der Altersrente berücksichtigt werden.

Doch was gibt es dabei zu beachten? Wer Beitragszeiten im Ausland für seinen Rentenanspruch in Deutschland angerechnet bekommen möchte, muss beispielsweise darauf achten, in welchem Staat er arbeitet.

Rente nach Job im Ausland: Was gilt für die Beitragszeit?

Grundsätzlich gilt: Versicherungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Land, mit dem ein Abkommen besteht, können bei der Prüfung des Rentenanspruchs wie deutsche Zeiten berücksichtigt werden.

Am häufigsten geht es in derartigen Fällen darum, dass der Arbeitnehmer in einem Mitgliedsland der Europäischen Union (EU) gearbeitet und Abgaben bezahlt hat. In den einzelnen Mitgliedsstaaten gelten zwar sehr unterschiedliche Sozialversicherungssysteme, doch das europäische Gemeinschaftsrecht sorgt dafür, dass Arbeiten im Ausland nicht zu Nachteilen bei der Rente und anderen Sozialversicherungen führt.

Die gemeinschaftlichen Regelungen der Europäischen Union zur Rente gelten in

  • den 27 Mitgliedsstaaten
  • Island
  • Liechtenstein
  • Norwegen
  • und der Schweiz.

Auch wenn man im Ausland gearbeitet hat, müssen die Fristen und Mindestversicherungszeiten für den Rentenanspruch in Deutschland erfüllt werden. Wer also für einen bestimmten Zeitraum im Ausland gearbeitet hat, sollte das der Rentenversicherung mitteilen. Zuerst werden bei der Berechnung der Rentenhöhe nämlich die Versicherungszeiten aus dem Abkommensstaat in der Regel nicht mit einbezogen.

Rentenanspruch: Wird Versicherungszeit in Deutschland und dem Ausland zusammengerechnet?

Die Berechnung der deutschen Rente erfolgt allein aus der Versicherungszeit in Deutschland. Wird so allerdings die nötige Mindestversicherungszeit für den Renteneintritt nicht erreicht, kann sich die Einbeziehung der ausländischen Zeiten positiv auf die Bewertung auswirken. Hat man in einem Monat aber in zwei Staaten eine anrechenbare Versicherungszeit, wird dieser bei der Prüfung des Rentenanspruchs nicht doppelt berücksichtigt.

Versicherungszeiten aus dem vertragslosen Ausland können in Deutschland weder für den Rentenanspruchs noch bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden. Auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung kann man frühzeitig selbst überprüfen, ob mit dem Staat, in dem man arbeitet, ein derartiger Vertrag besteht.

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Rente nach Tätigkeit im Ausland: Ansprüche werden nicht kombiniert

Hat man in Deutschland und dem Ausland Anspruch auf die Zahlung von der Rente erwirkt, so werden die Sätze aber nicht kombiniert und in Form einer Art Gesamtrente ausgezahlt. Vielmehr erhält man in Deutschland die Rente, die einem nach den hier gezahlten Abgaben und Versicherungszeiten zusteht.

Für seine ausländischen Versicherungszeiten erhält man wiederum eine eigene Rente vom dortigen Versicherungsträger. Am Ende läuft es also darauf hinaus, dass man als Rentner oder Rentnerin mehrere Teilrenten aus unterschiedlichen Ländern erhalten kann. Sonderregeln gibt es bei den Sozialversicherungsabgaben allerdings dann, wenn man von seinem Arbeitgeber ins Ausland entsandt wird.

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Job im Ausland: Wo muss der Versicherte den Rentenantrag stellen?

  • Wohnsitz in Deutschland: Der Versicherte stellt seinen Rentenantrag direkt bei seinem Rentenversicherungsträger in Deutschland. Die Deutsche Rentenversicherung Bund holt die notwendigen Daten aus den EU-Mitgliedsstaaten oder Abkommensstaaten ein, der Antragssteller sollte vorab aber seine Versicherungszeiten im Ausland angeben. Bei Beschäftigungszeiten im vertragslosen Ausland muss der Versicherte sich direkt an die dortigen Rentenversicherungsträger wenden.
  • Wohnsitz in einem EU-Mitgliedsstaat oder Abkommensstaat: Der Versicherte stellt den Rentenantrag beim Rentenversicherungsträger des Landes, in dem er aktuell gemeldet ist, und gibt dort auch seine vorherigen Versicherungszeiten in Deutschland an. Der Antrag wird dann an die Deutsche Rentenversicherung Bund weitergeleitet.
  • Wohnsitz im vertragslosen Ausland: Wer in den Ruhestand gehen will, stellt seinen deutschen Rentenantrag bei einem deutschen Konsulat, der deutschen Botschaft oder direkt bei der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Dieser Artikel erschien zuerst auf morgenpost.de.

(fmg)