Berlin. Erziehung kostet Zeit und Geld. Darum unterstützt der Bund Eltern bei der Rente. Die wichtigsten Antworten zur Kindererziehungszeit.

In Deutschland sind im vergangenen Jahr 773.000 Kinder lebend zur Welt gekommen. Der Staat möchte die Erziehung der Kinder als gesellschaftliche Leistung anerkennen und mögliche finanzielle Nachteile bei der Rente später abmildern. Deshalb rechnet er einen Teil der Kindererziehungszeit auf die Rente an.

Dabei handelt es sich keinesfalls nur um eine „Mütterrente“, wie CDU und CSU das Rentenpaket vor seinem gesetzlichen Inkrafttreten im Juli 2014 verschlagworteten. Auch Väter oder sonstige Erziehungsberechtigte können Anspruch auf die zusätzlichen Rentenpunkte haben.

Wie viel Kindererziehungszeit wird angerechnet?

Die aktuelle gesetzliche Regelung besagt, dass jeweils ein Elternteil von Kindern, die vor 1992 geboren wurden, 30 Monate bzw. 2,5 Jahre für ihre Rente angerechnet bekommen. Kam der Nachwuchs 1992 oder später zur Welt, sind es noch einmal sechs Monate mehr, also 3 Jahre. Der Zeitraum beginnt immer ab Ablauf des Geburtsmonats. Bei mehreren Kindern verlängert sich die Berechnungszeit jeweils um den Zeitraum, in dem die Kinder gleichzeitig erzogen wurden.

Beispiel: Ist das erste Kind vor zwei Jahren geboren worden, besteht noch ein Anspruch über ein weiteres Jahr Erziehungszeit, die für die Rente angerechnet wird. Wird ein zweites Kind geboren, besteht auch für dieses ein Anspruch über drei Jahre. Das eine noch ausstehende Jahr für das erste Kind, in dem nun auch das zweite erzogen wird, wird im kommenden Jahr nicht mehr „verbraucht“, sondern addiert, sodass insgesamt sechs Jahre (drei Jahre pro Kind) angerechnet werden.

Wie viel Geld erhalten Erziehende in ihrer Rente zusätzlich?

Jedes angerechnete Jahr entspricht einem Renten-Entgeltpunkt. Wichtig: Da sich das Einkommensniveau zwischen den alten und den neuen Bundesländern noch immer unterscheidet, wird die Höhe separat ermittelt.

Eine Analyse der Stiftung Warentest ergab, dass die Erziehungszeit eines Kindes die aktuelle Rente um 84 (Ost) bzw. 85 Euro (West) erhöht, wenn das Kind vor 1992 geboren wurde. Bei Kindern mit einem späteren Geburtsjahr sind es 100 (Ost) bzw. 103 Euro (West). Bei zwei oder mehr Kindern steigen die Beiträge entsprechend proportional an.

Wie erhalten Eltern die zusätzlichen Gelder und wer hat Anspruch darauf?

Automatisch zahlt der Bund die Beiträge während der Erziehungszeit nicht an die Rentenversicherung. Dafür muss ein Antrag eingereicht werden. Dieser heißt V0800 und kann auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung heruntergeladen werden.

Eile besteht beim Einreichen des Formulars nicht. Theoretisch reicht es, den Antrag erst kurz vor der eigenen Rente abzuschicken. Wer vor dem Renteneintritt abschätzen können möchte, wie viel er oder sie monatlich erhalten wird, sollte sich jedoch eher darum kümmern. Notwendig ist das vor allem dann, wenn statt der Mutter teilweise oder ganz der Vater bei der Anrechnung berücksichtigt werden soll.

Denn erziehen Eltern gemeinsam ihr Kind, wird grundsätzlich die Mutter pflichtversichert. Entsprechend muss auch hier ein Antrag bei der Rentenversicherung (Formular V0820) gestellt werden, wenn der Vater Erziehungszeit für die Rente angerechnet bekommen soll. Rückwirkend geht dies jedoch nur für zwei Monate. Entscheidendes Kriterium ist, dass die- oder derjenige, die oder der die Rentenpunkte für die Erziehungszeit bekommen soll, sich auch hauptsächlich um das Kind gekümmert hat.

Dass beide Elternteile die Zeit für ihre Rente angerechnet bekommen, ist nicht möglich. Im Übrigen gilt die Kindererziehungszeit per Gesetz nicht nur für die leiblichen Eltern, sondern generell für Erziehungsberechtigte. Auch die Staatsangehörigkeit ist irrelevant. Allerdings muss das Kind in Deutschland erzogen worden sein, Erziehungszeiten im Ausland zählen nicht.

Wird die Kindererziehungszeit auch bei Erwerbstätigkeit angerechnet?

Ja, und erst dann lohnt sie sich wirklich. Arbeitet das Elternteil, das vom Bund den zusätzlichen Beitrag für die Rente erhält, wird dieser zusätzlich auf die Beiträge aus der Erwerbstätigkeit draufgeschlagen.

Eine Einschränkung gibt es jedoch: die Beitragsbemessungsgrenze. Wessen Bruttoeinkommen während der Kindererziehungszeiten im Westen über 7100 Euro und im Osten über 6700 Euro im Monat liegt, für die oder den werden die Rentenbeiträge vom Staat für die Kindererziehungszeit nicht mehr gezahlt. Und: Bereits ab einem Einkommen von 3640 (Westen) bzw. 3420 Euro (Osten) werden die Ansprüche gemindert.

Von dieser Regelung ausgenommen sind Selbstständige. Sie bekommen die vollen Beiträge unabhängig von ihrem Einkommen.

Was sind Berücksichtigungszeiten?

Neben der Kindererziehungszeit gibt es noch die Berücksichtigungszeiten. Wer in den ersten zehn Lebensjahren des eigenen Kindes vorübergehend keinen Job hat, über den er oder sie gesetzlich rentenversichert ist, bekommt diese Zeit dennoch auf die Wartezeit bis zum Renteneinstieg angerechnet. Wer beruflich kürzer treten musste, erhält ebenfalls eine Aufstockung der Rentenbeiträge.

Kleiner Exkurs: Als Wartezeit wird die Zeit bezeichnet, die man mindestens in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben muss, um einen Anspruch auf Rentenbezüge zu haben. Je nach Beruf und Umständen ist sie von unterschiedlicher Dauer. So werden Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung etwa schon ab einer Wartezeit von fünf Jahren gezahlt. Für die Altersrente für langjährig Versicherte oder besonders langjährig Versicherte beträgt sie 35 bzw. 45 Jahre.

Damit Eltern also kein rentenrechtlicher Nachteil entsteht, wenn sie wegen der Erziehung ihrer Kinder eine Zeit lang nicht oder aber weniger in die Rentenversicherung einzahlen konnten, übernimmt hier der Staat. Eine Verbesserung der späteren Rentenbezüge bedeutet dies jedoch nur in bestimmten Fällen (siehe Beispiel unten). Das liegt daran, dass der Gesetzgeber das Durchschnittsentgelt in Deutschland als Obergrenze für eine mögliche Aufstockung festgelegt hat.

Ein Beispiel: Die Mutter eines Vierjährigen, lebt in Köln, arbeitet in Teilzeit und verdient 25.000 Euro. Das Durchschnittsentgelt liegt im Jahr 2021 (vorläufiger Wert) bei 41.541 Euro im Westen. (Im Osten beträgt es vorläufig 39.338 Euro.) Da der Verdienst der Frau unter dem Durchschnittsentgelt liegt, werden nicht die tatsächlich verdienten 25.000 Euro, sondern die rund 41.500 Euro zugrunde gelegt. Folglich erhält sie später etwas mehr Rente.

Dieser Artikel erschien zuerst bei morgenpost.de.