Berlin. Immer mehr Menschen in Deutschland müssen als Kontaktpersonen in Quarantäne. Aber müssen sie in einem solchen Fall trotzdem arbeiten?

Die Omikron-Variante des Coronavirus ist nach bisherigen Erkenntnissen deutlich infektiöser als andere Mutanten. Die Inzidenzen in Deutschland steigen aktuell täglich. Mehr Ansteckungen bedeuten aber auch mehr Infizierte und Kontaktpersonen, die in Quarantäne müssen. Was folgt daraus für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer? Müssen sie auch während einer häuslichen Isolation arbeiten?

Das Arbeitsrecht gibt darauf keine allgemeingültige Antwort: Es kommt auf den jeweiligen Fall an. Grundsätzlich gilt aber: Wer während einer Quarantäne Symptome einer Corona-Erkrankung zeigt wie Husten, Fieber oder leichte Halsschmerzen und deshalb arbeitsunfähig ist, muss nicht arbeiten. Betreffende können sich laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung krankschreiben lassen.

Wer ist verpflichtet, im Homeoffice zu arbeiten?

In allen anderen Fällen ist zu fragen: Besteht eine Verpflichtung, im Homeoffice zu arbeiten? Das hängt davon ab, ob der oder dem Betreffenden eine Arbeit zu Hause oder im Quarantäne-Hotel möglich ist, ob also die nötigen Arbeitsmittel wie Laptop oder Handy zur Verfügung stehen. Ist dies so, dann muss sie oder er auch im Homeoffice arbeiten.

Das gilt insbesondere, wenn auch sonst bereits im Homeoffice gearbeitet wird, wie es in der Corona-Pandemie für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer üblich geworden ist. Diese können also die Arbeit „nicht unter dem Vorwand der Quarantäne verweigern“, betont Peter Groll, Fachanwalt für Arbeitsrecht. „Dies stellt dann eine Arbeitsverweigerung dar, für die eine Abmahnung oder eine Kündigung droht.“

Nicht erkrankte Infizierte und Kontaktpersonen müssen auch in einer Corona-Quarantäne arbeiten – wenn bestimmte Voraussetzungen dafür gegeben sind.
Nicht erkrankte Infizierte und Kontaktpersonen müssen auch in einer Corona-Quarantäne arbeiten – wenn bestimmte Voraussetzungen dafür gegeben sind. © dpa-tmn | Christin Klose

Ist eine Arbeit vom Homeoffice aus möglich?

Anders ist es im Fall von Berufen, die offensichtlich keine Bürojobs sind. Menschen, die in Cafés oder Restaurants arbeiten, können dies schwerlich vom Homeoffice aus machen. Gleiches gilt beispielsweise für Handwerkerinnen und Handwerker oder Fachkräfte in der Industrieproduktion. Arbeite ein Arbeitnehmer „beispielsweise an einer großen Maschine beim Arbeitgeber, dann kann er rein faktisch in Quarantäne natürlich nicht tätig werden“, erklärt Anwalt Peter Groll.

Aber selbst in diesem Fall kann es sein, dass die Betreffenden dennoch arbeiten müssen. Groll verweist hierbei auf das Weisungsrecht des Arbeitgebers, der den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch Arbeiten auferlegen könnte, die sie innerhalb der Quarantäne erledigen können.

Welche Arbeiten sind zulässig?

Allerdings müssen Arbeitgeber auch hier vorher prüfen, ob die Arbeit von zu Hause aus möglich ist und welche berechtigen Belange der Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind. Ist ein Arbeitnehmer beispielsweise unter beengten Wohnverhältnissen mehreren Familienmitgliedern in Quarantäne, so kann der Anspruch des Arbeitgebers auf Arbeit aus dem Homeoffice hinfällig sein.

Ist aber ein Arbeitszimmer vorhanden, müssen Infizierte oder Kontaktpersonen unter Umständen auch in der Quarantäne Aufgaben erfüllen, die der Arbeitgeber einem überträgt. Aber auch hier gilt einschränkend: Die Aufgaben müssen der „vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung“ des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin entsprechen.

So ist es etwa zulässig, dass ein Erzieher oder eine Erzieherin bestimmte berufliche Dokumentationspflichten in der Quarantäne von zu Hause aus erledigen. Ein Dachdecker oder eine Tischlerin können in der Regel aber nicht verpflichtet werden, im Homeoffice Rechnungen zu sortieren – weil dies nicht der im Arbeitsvertrag vereinbarten Tätigkeit entspricht.