Voraussetzung für den Betrieb der von Ausnahmeregelungen betroffenen Einzelhandelsgeschäfte sei die zwingende Sicherstellung der im Erlass genannten Hygiene-Grundsätze, so Werner. Dazu gehören die Gewährleistung des Abstand von mindestens 1,50 m zwischen den Kunden, der Ausschluss von Personen mit erkennbaren Symptomen einer CO-VID-19 Erkrankung sowie ein verstärktes Reinigungs-und Desinfektionsregime. Alle aktuellen Infos im kostenlosen Corona-Liveblog
Kunden müssen in geeigneter Weise über allgemeine Schutzmaßnahmen wie Händehygiene, Abstand halten und Husten-und Nies-Etikette informiert werden. Ebenfalls angeordnete wurde die Bereitstellung von Desinfektionsmitteln sowie eine Steuerung des Zutritts zu den Geschäften.
Außer-Haus-Verkauf und Lieferdienste bleiben weiterhin erlaub. Nicht verboten sind auch die Versand- und Postdienstleistung einschließlich der Auslieferung von Briefen, Päckchen und Paketen. Allerdings dürfen die genannten Leistungen ebenfalls nur unter strengen Auflagen zur Hygiene erfolgen. Demnach sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Erkältungssymptomen und Rückkehrer aus Risikogebieten von der Arbeit freizustellen. Alle Beschäftigten müssen zu Hygieneregeln wie häufige Händereinigung und -desinfektion, Abstandsregeln und die Husten-und Nies-Etikette geschult werden.
Neben dem Abstandsgebot gilt, Gruppenbildungen und Warteschlangen am Abgabeort sind zu unterbinden. Beim Außerhaus-Verkauf von Speisen ist zu gewährleisten, dass kein Verzehr vor Ort stattfindet.