Berlin. Während des Einkaufs im Supermarkt schon mal vom Obst naschen oder die Kekse probieren? Damit kann man sich schnell Ärger einheimsen.

Die Deutschen mögen ihren Einkauf im Discounter oder Supermarkt: Eine Nielsen-Marktforschung fand heraus, dass 37 Prozent der Bürgerinnen und Bürger im Supermarkt-Einkauf „ein vergnügliches Ereignis" sehen, das gerne auch länger dauern kann. Das Schlendern durch die Supermarktgänge und Entdecken neuer Lebensmittel kann aber auch zur Straftat werden - was vielen nicht bewusst sein dürfte.

Was in Discountern und Supermärkten und was eben nicht, zeigt unser Überblick.

Supermarkt und Discounter: Diese Regeln gelten

Ein Biss ins unbezahlte Brötchen oder ein Griff in die Gummibärchentüte kann zwar den Einkauf versüßen, ist jedoch strafbar. Denn: Solange die Ware nicht bezahlt wurde, gehört sie juristisch betrachtet dem Ladenbesitzer, auch wenn die leere Verpackung dann nachher auf dem Kassenband landet.

Das gilt auch für den Verzehr von Obst im Supermarkt, strenggenommen ist das schon Diebstahl. Und das kann mit einer Geldstrafe oder im schlimmsten Fall einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft werden. Wer Obst und Gemüse vorm Kauf probieren will, sollte besser das Supermarktpersonal fragen.

Wenn man durstig an der Kasse einen Schluck aus der Wasserflasche nimmt, ist das in der Regel kein Problem. Grundsätzlich gilt: Auf Nachfrage machen die Supermärkte auch gerne mal eine Ausnahme.

Vom frischen Obst und Gemüse zu naschen ist vor dem Kauf eine Straftat.
Vom frischen Obst und Gemüse zu naschen ist vor dem Kauf eine Straftat. © iStock

Ob Toilettenpapier oder Weizenmehl – in den vergangenen Jahren ist es immer wieder zu Hamsterkäufen gekommen. Das ist aber eigentlich verboten, da die Supermärkte nicht mehr als handelsübliche Mengen verkaufen dürfen, damit anderen Kunden nicht leer ausgehen.

Verpackungen vor dem Kauf öffnen

Kartons dürfen Kunden vorm Kauf öffnen, um den Inhalt zu überprüfen. Solange weder das Produkt noch die Verpackung zu Schaden kommen und der Karton wieder behutsam verschlossen wird, ist das nicht verboten. Anders sieht das bei Milchprodukten oder eingeschweißten Lebensmitteln aus, da ist das Öffnen nicht erlaubt.

Falls einem ein Missgeschick passiert und eine Flasche oder Dose im Supermarkt kaputt geht, haftet der Kunde. Er muss dann alle Schäden ersetzen und zahlen. Meist sind die Märkte aber kulant und drücken ein Auge zu.

Lesen Sie auch: Supermärkte: Wie Kunden mit Einkaufswagen manipuliert werden

Kaputte Lebensmittel austauschen

Anders als in Klamotten-Läden ist der Umtausch von einwandfreier Ware nicht üblich. In der Regel sollte es aber kein Problem sein, beschädigte oder schlechte Lebensmittel umzutauschen. Aufpassen muss man nur, was für Lebensmittel ausgetauscht werden.

Ein Beispiel: Wenn in einem Eierkarton ein Ei kaputt ist, darf das nämlich nicht einfach ausgewechselt werden. Jeder Eierkarton hat eine eigene Chargennummer, die Eckdaten zu Größe, Erzeuger und Lagerung der Eier in der Verpackung enthält. Wenn die Eier ausgetauscht werden, wird dieses System durcheinander gebracht, was gegen die Regeln verstößt. Deshalb sollte man besser zum nächsten Karton greifen.

Auch interessant: Pfandrückgabe: Darf der Supermarkt mein Leergut verweigern?

Gemütlich durch die Zeitung im Supermarkt zu blättern ist nicht erlaubt.
Gemütlich durch die Zeitung im Supermarkt zu blättern ist nicht erlaubt. © iStock

Zeitungen durchblättern

Auch wenn das Durchblättern der Zeitung verlockend ist, ist das in manchen Supermärkten nicht erlaubt. Neben den gesetzlichen Regeln gelten in den Märkten auch immer die Hausordnungen. Und wer sich nicht an die Ordnungen hält, kann im Discounter Hausverbot bekommen.

Beim Lebensmittelhändler Kaufland ist es zum Beispiel verboten Zeitungen und Zeitschriften durchzublättern oder zu lesen, bevor man sie bezahlt hat. Für die Supermarktkette ist die Zufriedenheit ihrer Kunden wichtig. Damit Kunden einwandfreie Produkte erwerben können, wird um den Verzicht vom Lesen der Zeitungen gebeten.

Lesen Sie auch: Aldi, Lidl und Co.: Was den Kunden jetzt an den Kassen droht

Einkäufe aus anderen Wagen nehmen

Eine weitere Feinheit der Einkaufs-Regelungen: Einfach in einen fremden Korb oder Wagen zu greifen und ein Produkt rauszunehmen, ist nach Paragraf 858 des Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verboten. Obwohl der Supermarkt noch Eigentümer des Produktes ist, ist der andere Kunde nach diesem Gesetz bereits ihr rechtmäßiger Besitzer. Juristisch wird das als „verbotene Eigenmacht" bezeichnet.

Auch spannend: Lidl: Geschichte, Eigenmarken – Fakten zum Discounter

Einkaufswagen mit nach Hause nehmen

Statt den Einkauf nach Hause zu schleppen, wird gerne mal der Einkaufswagen zum Transport genutzt. Das ist nicht erlaubt, denn die Einkaufswagen und -körbe sind Eigentum des Supermarkts. Sie dürfen das Gelände nicht verlassen. Hier drücken Händler oft kein Auge zu, denn das kann sie was kosten.

Ein Wagen kostet zwischen 100 bis 150 Euro. Und der Schaden durch verschwundene oder beschädigte Wagen und Körbe kann sich summieren. Laut Handelsverband HDE für einzelne Händler auf mehrere tausend Euro im Jahr. Deswegen sollte man lieber auf die Mitnahme verzichten und seine eigene Tasche mitbringen.

Mehr zu dem Thema: Sechs Fakten über Edeka

Eigene Tasche statt Einkaufskorb

Im Laden selbst sollte allerdings doch lieber der Einkaufskorb genutzt werden. Das Tragen der Ware zur Kasse kann nämlich als Diebstahlversuch interpretiert werden. Der Verdacht entsteht, weil die Händler nicht wissen können, ob die Produkte noch bezahlt werden oder nicht. (ari)

Dieser Artikel erschien zuerst auf morgenpost.de.