Berlin. Gas- und Ölheizungen können jetzt schon von der “Austauschpflicht“ betroffen sein – wer betroffen ist und was für Alternativen es gibt.

  • Wirtschaftsminister Robert Habeck plant schon ab 2024 schrittweise ein Verbot für Gas- und Ölheizungen
  • Unabhängig davon greift in Deutschland eine "Austauschpflicht" für besonders alte Heizungsanlagen
  • Was die "Austauschpflicht" für betroffene Verbraucher bedeutet, haben wir hier zusammengefasst

In der Energie- und Preiskrise sind die Energiepreise in Deutschland zum Teil explodiert. Massiv und prägend war für viele Verbraucher der Preisanstieg im Bereich Heizstoffe. Primär die Preise für Gas und Heizöl hatten in der Hochzeit der Energiekrise extrem zugelegt – zeitweise hat ein Liter Heizöl fast zwei Euro gekostet. Mittlerweile ist erfreulicherweise ein leichter Abwärtstrend der Heizölpreise erkennbar. Trotzdem macht sich der ein oder andere Heizölkunde seit der Explosion der Energiepreise Gedanken: Ist die Ölheizung noch zeitgemäß?

Ölheizung: Austauschpflicht greift – diese Heizungen sind in Deutschland betroffen

Zum Jahresanfang waren die Heizölpreise im Tiefflug – Stand 16. Januar ziehen die Heizölpreise wieder ein wenig an. Es ist ein Auf und Ab – genaue Preis-Prognosen sind schwierig. Gerade hier sind Alternativen zur Ölheizung interessant. Wärmepumpen etwa arbeiten autark von Brennstoffen und verursachen im laufenden Betrieb kaum Kosten. Zudem machen 2023 eine Reihe von Förderungen eine neue Heizung attraktiv. Sollte man jetzt eine Wärmepumpe kaufen oder besser warten – diese Frage beantworten Experten unterschiedlich.

Doch Tatsache ist: Der ein oder andere Heizölkunde wird es sich in Zukunft nicht aussuchen können. Im Zuge der Wärmewende wurde von der Politik das "Gebäudeenergiegesetz" (GWG) beschlossen. Hier wird auch die "Austauschpflicht" festgehalten. Diese zielt auf alte Gas- und Ölheizungen ab und hat für betroffene Verbraucher weitreichende Folgen. Bestimmte Heizölkunden in Deutschland müssen ihre Ölheizung innerhalb einer Frist verpflichtend tauschen – ausschlaggebend ist das Alter. Die Austauschpflicht greift:

  • Wenn die Ölheizung älter als 30 Jahre ist – ausschlaggebend ist das Baujahr.
  • Wenn nur Gas oder Heizöl verbrannt werden – ohne Zunahme einer regenerativen Heiztechnik
  • Wenn die Technik der Ölheizung ausschließlich auf Basis von Konstanttemperatur arbeitet
  • Wenn die Ölheizung eine Nennleistung (Wärmeabgabe) zwischen vier und 400 Kilowatt (kW) aufweist

Austauschpflicht für Ölheizungen: Alter entscheidend – wann welche Heizung betroffen ist

Die genannten Voraussetzungen zur Austauschpflicht für alte Gas- und Ölheizungen basieren auf Informationen von "heizung.de" – einem Online-Portal für Heiztechniken. Der erste in der Auflistung genannte Punkt ist mit der Bedeutsamste. Ganz grundsätzlich sind von der Austauschpflicht über 30 Jahre alte Öl- und Gasheizungen betroffen. Ausschlaggebend ist jedoch immer das Baujahr und eben nicht das Betriebsjahr. Deshalb kann man von der Austauschpflicht betroffene Ölheizungen leicht ausfindig machen:

Baujahr der Gas- oder ÖlheizungJahr der Austauschpflicht
19892019
19902020
19912021
19922022
19932023
19942024
19952025

Die Austauschpflicht zielt aber nicht bloß auf bestehende Gas- und Ölheizungen ab – ab 2026 sollen auch keine neuen Ölheizungen mehr in Deutschland eingebaut werden. Von einem generellen "Verbot für Ölheizungen" kann aber nicht die Rede sein. Auch ab 2026 werde es weiter Ausnahmen geben, heißt es vom auf Heizungen spezialisierten Unternehmen "Viessmann". Weiter heißt es: "Im ländlichen Raum kommen strukturbedingt oft bloß Ölheizungen als einzige bezahlbare Wärmeerzeugung infrage.

Ist die Ölheizung in Deutschland bald verboten? So ist die Austauschpflicht einzuschätzen

Ein flächendeckendes Verbot für alle Ölheizungen hätte gerade im ländlichen Raum fatale Folgen für viele Bewohner, berichtet "Viessmann". Umgekehrt formuliert greift die Austauschpflicht damit bloß in Gebäuden, in welchen eine regenerative Wärmeerzeugung möglich ist. Zudem können auch die in hybride Heizsysteme integrierte Ölheizungen ab 2026 weiter genutzt werden – auch sie fallen laut GWG nicht unter die Austauschpflicht. Gerade Ölheizungen sind in Hybridsystemen flexibel integrierbar.

"Ab 2026 müssen neue Ölheizungen lediglich mit einem regenerativen Anteil ausgestattet sein – beispielsweise mit Solarkollektoren für die Erwärmung von Brauchwasser", fasst es Marktanalyst Klaus Bergmann vom Vergleichsportal "esyoil" zusammen. Auch eine Kombination aus Ölheizung und Wärmepumpe ist möglich und wird vom Staat sogar gefördert. Für eine normale Ölheizung gibt es keine eigene Förderung. Doch für eine Wärmepumpe sind bis zu 40 Prozent Zuschuss vom Staat sind möglich. Dazu folgende Übersicht:

Bezeichnung der FörderungZuschuss in Prozent
Grundförderung ("Basis-Zuschuss")30
Geschwindigkeitsbonus20 (ab 2024 – sinkt über die Jahre)
Bonus für WP mit natürlichem Kältemittel5
Bonus für Haushalte mit Einkommen unter 40.000 Euro30

In Summe sind theoretisch 85 Prozent Förderung möglich. Der Gesetzgeber hat die maximal Fördersumme aber auf 70 Prozent gedeckelt. Die maximale Fördersumme liegt bei 30.000 Euro. Bei 70 Prozent Deckelung ist somit maximal ein Zuschuss von 21.000 Euro möglich.

Austauschpflicht für alte Ölheizung: Bestandsschutz – diese Ausnahmen sollten Sie kennen

Das Problem dabei: Trotz staatlicher Förderungen sind regenerative Wärmeerzeuger eine kostspielige Investition. Allein die Kosten für eine Wärmepumpe sind im fünfstelligen Bereich einzuordnen. Umso interessanter sind für viele Verbraucher sicher auch die Ausnahmen von der Austauschpflicht. Davon gibt es gleich mehrere. Wer etwa seit 1. Februar 2002 oder früher sein Eigentum mit alter Ölheizung bewohnt, fällt unter einen Bestandsschutz. Auch Bürger mit einer Öl-Brennwertheizung sind von der Austauschpflicht nicht betroffen.

Die Ölheizung mit Brennwertechnik gehört zu den modernen Systemen und arbeitet sehr effizient. Sie ist auch das Modell, das aktuell noch verkauft wird. Ebenfalls nicht von der Austauschpflicht betroffen sind Gas- oder Ölheizungen mit einer Nennleistung von unter vier kW. Somit lässt sich zusammenfassend sagen, dass ein Verbot nur für alte Ölheizungen greift – und auch bloß, wenn ein Haushalt nicht unter eine mehreren genannten Ausnahmen fällt. Daher ist der Begriff "Austausch" auch passender und nicht mit Verbot gleichzusetzen.

HeizungGrundförderungHeizungs-Tausch-BonusWärmepumpen-BonusFörderung gesamt
Wärmepumpe2510540 Prozent
Pelletheizung101020 Prozent

Ölheizung tauschen: Die Förderung vom Staat nicht vergessen – diese Zuschüsse gibt es

Doch auch wenn es kein generelles Verbot für eine Ölheizung gibt – gerade im Hinblick auf die Preise für Heizöl und das Klima sollte man alte Heizungen zu gegebener Zeit erneuern. Für den Austausch einer alten Ölheizung gibt es zudem einen attraktiven Heizungs-Tausch-Bonus vom Staat. Dieser kann auf eine Grundförderung angerechnet werden. Der Antrag auf einen Wärme-Tausch-Bonus für eine Ölheizung kann online gestellt werden. Mehr über die Auflagen und den genauen Ablauf dazu fasst der eben verlinkte Beitrag zusammen.

In Kombination mit einer Grundförderung für eine Wärmepumpe oder Pelletheizung kann der Wärme-Tausch-Bonus bei der Gesamtsumme in das Gewicht fallen. Daher lohnt es sich genau zu errechnen, ob sich eine Hybridheizung tatsächlich rechnet. Im Zweifelsfall kann es finanziell sogar attraktiver sein, die alte Ölheizung komplett zu ersetzen und den Wärme-Tausch-Bonus mitzunehmen. Fest steht aber: Wer seine Ölheizung in Kombination mit einem regenerativen Wärmeerzeuger nutzt, ist mit Blick auf die Austauschpflicht auf der sicheren Seite.