Erfurt. Im Bundesland Thüringen gelten seit dem 10. Januar 2021 neue Eckpunkte bei den außerordentlichen Sondermaßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Hier die wichtigsten Anpassungen.

Das Land Thüringen hat seine außerordentlichen Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in seiner mittlerweile fünften Quarantäneverordnung wie folgt beschlossen (Stand: 10. Januar 2021):

Kontaktbeschränkung

Die neue Kontaktbeschränkung folgt der Einigung von Bund und Ländern. Der oberste Grundsatz lautet: "Jede Person ist angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen außer zu den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren."

Im Kabinettsbeschluss heißt es dazu konkret: „Der gemeinsame Aufenthalt ist nur gestattet

1. mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, sowie

2. zusätzlich mit den Angehörigen eines weiteren Haushalts, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt höchstens fünf Personen nicht überschritten wird; die zu einem der Haushalte gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bleiben bei der Berechnung der zulässigen Personenzahl außer Betracht."

Den gesamten Wortlaut der Verordnung finden Sie hier

Kindertagesbetreuung und Schulen

Bis zum Ablauf des 31. Januar 2021 bleiben in Thüringen geschlossen:

1. Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege sowie

2. die staatlichen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen einschließlich der Schulhorte und Internate, die der Schulaufsicht unterliegen, sowie die Schulen in freier Trägerschaft; die Schüler befinden sich im häuslichen Lernen.

Die Schließungen gelten nicht für

1. Schüler der Abschlussklassen einschließlich Schüler, die im laufenden Schuljahr eine Abschlussprüfung ablegen, sowie

2. für den im Rahmen des Trainingsbetriebs notwendigen Betrieb der Internate.

(2) Für Kinder in Einrichtungen sowie für Schüler der Klassenstufen 1 bis 6 und aller Klassenstufen der Förderschulzentren steht im Rahmen der personellen und räumlichen Kapazitäten der jeweiligen Einrichtungen im gesamten Zeitraum der Schließung eine tägliche Notbetreuung offen.

Den gesamten Wortlaut der Verordnung finden Sie hier

Freizeit, Sport und Leistungssport

Der Freizeitsport und der organisierte Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und nicht öffentlichen Sportanlagen sowie unter freiem Himmel außerhalb von Sportanlagen sind untersagt.

Davon ausgenommen sind

  1. der Individualsport ohne Körperkontakt unter freiem Himmel, insbesondere Reiten, Tennis, Golf, Leichtathletik, Schießsport und Radsport allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts,
  2. der Sportunterricht nach den Lehr-, Ausbildungs- und Studienplänen,
  3. der Trainingsbetrieb von Schülern an den Spezialgymnasien für Sport in Trägerschaft des Landes sowie
  4. der Trainings- und Wettkampfbetrieb von

a) Profisportvereinen,

b) olympischen und paralympischen Kaderathleten (Athleten eines Olympiakaders, Perspektivkaders, Nachwuchskaders 1, Nachwuchskaders 2 und des Spitzenkaders des Deutschen Behindertensportverbandes).

(c) Sportveranstaltungen mit Zuschauern sind weiterhin untersagt.

Den gesamten Wortlaut der Verordnung finden Sie hier

Geschäfte und Dienstleistungen

In der Verordnung heißt es dazu: "Körpernahe Dienstleistungen wie solche in Friseur-, Nagel-, Kosmetik-, Tätowier-, Piercing- und Massagestudios mit Ausnahme medizinisch notwendiger Dienstleistungen sind mit Ablauf des 15. Dezember 2020 untersagt.

(2) Mit Ablauf des 15. Dezember 2020 sind die Geschäfte des Einzelhandels einschließlich Fabrikläden und Hersteller-Direktverkaufsstellen für den Publikumsverkehr mit Ausnahme Telefon- und Onlineangebote ausschließlich zum Versand oder zur Lieferung zu schließen und geschlossen zu halten. Von der Schließung sind ausgenommen:

  1. der Lebensmittelhandel einschließlich Bäckereien und Fleischereien, Getränke-, Wochen- und Supermärkte sowie Hofläden,
  2. Reformhäuser,
  3. Verkaufsstellen für Weihnachtsbäume,
  4. Drogerien,
  5. Sanitätshäuser,
  6. Optiker und Hörgeräteakustiker,
  7. Banken und Sparkassen,
  8. Apotheken,
  9. Filialen der Deutschen Post AG und Paketstellen von Logistikunternehmen,
  10. Wäschereien und Reinigungen,
  11. Tankstellen, Kfz-Handel, Kfz-Teile- und Fahrradverkaufsläden,
  12. Tabak- und Zeitungsverkaufsstellen,
  13. Tierbedarf,
  14. Babyfachmärkte,
  15. Buchhandelsgeschäfte mit der Einschränkung auf kontaktlose Weitergabe elektronisch oder telefonisch bestellter Ware außerhalb der Geschäftsräume sowie
  16. der Fernabsatzhandel und der Großhandel."

Für den Groß- und Einzelhandel gilt zudem: Geschäfte und Betriebe des Groß- und Einzelhandels haben neben den Maßnahmen sicherzustellen, dass sich in den Geschäfts- und Betriebsräumen nicht mehr als ein Kunde pro 10 m Verkaufsfläche aufhält.

Den gesamten Wortlaut der Verordnung finden Sie hier

Versammlungen

In der Verordnung heißt es dazu: "Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen sind grundsätzlich zulässig."

Die Versammlungsteilnehmer müssen dazu folgendes beachten:

"Bei Versammlungen

  1. muss ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Teilnehmern oder Dritten durchgängig gewahrt und jeder Körperkontakt vermieden werden,
  2. hat jeder Teilnehmer eine Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden, ausgenommen die Versammlungsleitung jeweils während ihrer Durchsagen und der jeweilige Redner während seines Redebeitrags,
  3. ist die Ansteckungsgefahr auf ein infektionsschutzrechtlich vertretbares Maß zu beschränken, insbesondere indem


a) Versammlungen unter freiem Himmel jeweils ortsfest und mit nicht mehr als 1000 Teilnehmern und

b) Versammlungen in geschlossenen Räumen mit nicht mehr als 100 Teilnehmern stattfinden dürfen.
Der Anmelder oder die anzeigende und verantwortliche Person einer Versammlung unter freiem Himmel muss das Infektionsschutzkonzept der dafür zuständigen Behörde vorlegen. Der Anmelder oder die anzeigende Person muss dafür sorgen, dass die Infektionsschutzregeln eingehalten werden.

Den gesamten Wortlaut der Verordnung finden Sie hier

Informationen zur Rechtsgrundlage aller Verordnungen und womit diese begründet werden, bekommen Sie hier.

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