Erfurt. Eine Verordnung des Innenministeriums soll bis zum Ende des Jahres vorliegen und bei Gemeinden und Bürgern für Klarheit bei Rückerstattungen sorgen.

Wie viele ihrer Kollegen meldete sich auch Burgunde Krumm (CDU) jüngst bei der Mitgliederversammlung des Gemeinde- und Städtebundes zu Wort. „Wir sind als kleine Kommune unzureichend ausfinanziert. Das ist einfach so. Da kann man auch nicht dran deuteln“, erläuterte die ehrenamtliche Bürgermeisterin von Niedergebra die schwierige Situation des 600-Einwohner-Ortes im Landkreis Nordhausen. Und weil Innenminister Georg Maier (SPD) anwesend war, hatte sie auch gleich noch eine Frage zu den kürzlich vom Landtag rückwirkend zum 1. Januar 2019 abgeschafften Straßenausbaubeiträgen. Wenn in diesem Jahr ist eine Baumaßnahme fertig geworden sei, dürfe sie keine Beiträge mehr erheben, habe aber die Einnahmen daraus im kommunalen Haushalt schon stehen. Und damit verstoße sie gegen die Haushaltsdisziplin. „Was gedenkt, die Regierung zu tun, um uns den Rücken zu sichern, dass wir nicht irgendwo in einem Verfahren bei der Rechnungsprüfung landen“, wollte Krumm wissen.

Der Innenminister konnte die Unsicherheit verstehen. Zumal auch Klärungsbedarf bei Rückzahlungen besteht. „Die entsprechende Durchführungsverordnung ist in der Mache“, sagte Maier. Und es gebe die Vorausleistungsmöglichkeit im Gesetz. Die Rahmenbedingungen seien geschaffen, damit niemand darunter leiden müsse und dass das von Seiten des Landes das versprochene Geld auch fließe.

Der Verordnungsentwurf liegt vor und wird momentan mit den Kommunen abgestimmt. Ende des Jahres, so die Planung, solle er in Kraft treten, teilt ein Sprecher des Innenministeriums mit. Ein finanzieller Schaden entstehe den Gemeinden jedoch nicht. Zwar würden sie verpflichtet, Straßenausbaubeiträge und Vorauszahlungen auf Straßenausbaubeiträge für begonnene Straßenausbaumaßnahmen, bei denen die Beitragspflichten erst ab dem 1. Januar 2019 entstanden sind und die bereits vereinnahmt wurden, auf Antrag an die betroffenen Grundstückseigentümer oder Beitragspflichtigen zurückzuzahlen. Die Rückzahlung durch die Gemeinden an die Bürger erfolge nach der gesetzlichen Regelung aber frühestens ab 2021, so dass in diesen Fällen derzeit auch noch keine Erstattungszahlungen an die Gemeinden erforderlich sind, betont der Ministeriumssprecher. Damit die Beitragspflicht entstehen kann, muss zunächst eine Beitragssatzung vorliegen. Darüber hinaus muss die Straßenausbaumaßnahme oder ein Teil davon wie zum Beispiel die Erneuerung des Gehwegs beendet sein.

Zurzeit wird nach Informationen dieser Zeitung im Innenministerium auch an einem Flyer gearbeitet, der wichtige Fragen rund um die abgeschafften Straßenausbaubeiträge beantworten soll. Unter anderem geht es darum unter welchen Voraussetzungen und wann Bürger Geld zurückbekommen? Dafür gilt folgende Regelung: Soweit die ausgebaute Straße beziehungsweise ein Teil erst nach dem 31. Dezember 2018 fertiggestellt worden sei, aber die Grundstückseigentümer für diese Straße bereits Beiträge oder Vorauszahlungen geleistet haben, bekommen sie die gezahlten Beträge auf Antrag unverzinst zurückgezahlt.

Die Gemeinden haben nach der Beendigung der Maßnahme vier Jahre Zeit, Straßenausbaubeitragsbescheide zu versenden. Das heißt, dass noch bis Ende 2022 Bescheide verschickt werden können, wenn die Beitragspflichten in den Jahren 2015 bis 2018 entstanden sind.