Falls trotz coronabedingter Einschränkungen Halloween-Feiern und -Touren stattfinden sollten, gibt die Polizei folgende Hinweise.

Wenn Kinder und Jugendliche dieses Jahr Halloween feiern und als Hexen oder Gespenster Abstand haltend durch die Straßen ziehen, sollten sie berücksichtigen, dass viele Türen pandemiebedingt geschlossen bleiben, heißt es in einer Mitteilung der Polizei.

Traditionsgemäß wird dem, der nicht aufmacht und keine Süßigkeiten gibt, ein Streich gespielt. Dieses Jahr sollte darauf geachtet werden, dass aus einem harmlosen Streich keine Sachbeschädigung wird.

Ob aus Ärger über Corona oder wegen verschlossener Türen: Sachbeschädigung kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

„Zunächst sollte man seine Halloween-Aktivitäten den regionalen Corona-Vorgaben anpassen. Das heißt unbedingt die AHA-Regeln einhalten - Abstand halten, Hygiene beachten, Alltagsmaske in bestimmten öffentlichen Bereichen tragen, wenn dies vorgegeben ist“, betont Kriminaloberrat Harald Schmidt, Geschäftsführer der Polizeilichen Kriminalprävention der Länder und des Bundes.

In einigen Regionen, wie dem Wartburgkreis, appelliert das Gesundheitsamt, Touren an Halloween ausfallen zu lassen.

Verschlossene Türen sind unbedingt zu respektieren

Wer einen Streich spielen wolle, müsse darauf achten, dass keine Menschen zu Schaden kommen oder fremdes Eigentum beschädigt wird, so der Kriminaloberrat.

„Viele Streiche sind allerdings schlicht Sachbeschädigungen. Diese können mit einer Geldstrafe und sogar mit bis zu zwei Jahren Gefängnis geahndet werden“, erklärt Schmidt weiter.

Das kann beispielsweise beim Einwickeln eines Autos mit Toilettenpapier passieren, wenn dabei Kratzer im Lack entstehen. „Das ist dann kein harmloser Streich mehr, sondern eine Sachbeschädigung“, so Schmidt.

Wer beim Umherziehen Parkbänke oder Haltestellenhäuschen zerstört, der begeht „Gemeinschädliche Sachbeschädigung“, weil dabei Gegenstände beschädigt oder zerstört werden, die der öffentlichen Nutzung dienen.

In diesem Fall müssen die Täter mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe rechnen. Außerdem sind sie schadenersatzpflichtig, das heißt, sie müssen den entstandenen Schaden ersetzen beziehungsweise bezahlen.

Auch wer mit einer Gruppe umherzieht, sich aber nicht an den Streichen beteiligt, kann zur Verantwortung gezogen werden. In jedem Fall bedeutet das mindestens eine Geldstrafe, hinzu kommt noch die Schadenswiedergutmachung.

Sollten Sie Zeuge oder Opfer einer solchen Straftat werden, zögern Sie bitte nicht, den Notruf 110 zu wählen.