Erfurt. Im Zuge der Corona-Pandemie ergeben sich viele Fragen, die wir mithilfe von Experten beantworten möchten.

Ich wurde mit Astrazeneca geimpft und habe eine Wartezeit bis zum 14. Juli. Mit Biontech Geimpfte haben eine Wartezeit von nur sechs Wochen. Bei einer Lockerung wäre ich benachteiligt. Gibt es da eventuell Ausnahmeregelungen? Alles Wichtige zur Corona-Pandemie in Thüringen lesen Sie in unserem Blog


Es antwortet Silke Fließ aus dem Thüringer Gesundheitsministerium: Die Impfintervalle für Erst- und Zweitimpfungen richten sich nach den Herstellerangaben und den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission. Davon gibt es keine Ausnahmeregelungen. Der vollständige Impfschutz ist 14 Tage nach der Zweitimpfung hergestellt. Ab diesem Zeitpunkt gilt auch die Gleichstellung mit negativ Getesteten und Genesenen.


Stimmt es, dass neuerdings Impfschäden von Versicherungsunternehmen nicht mehr als ein Bestandteil bei diversen Versicherungsabschlüssen geführt werden?

Es antwortet Christian Ponzel von der Deutschen Versicherungswirtschaft: Nein, das stimmt nicht. Beispiel Berufsunfähigkeitsversicherung: Wird jemand durch die Folgen der Impfung gegen Covid-19 berufsunfähig, zahlt die Versicherung. Hier zählt nicht, warum jemand berufsunfähig wird, sondern allein, dass er berufsunfähig ist.

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