Erfurt. Mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes gibt es keine Ausnahmen von der Testpflicht beim Friseurbesuch mehr.

Im Zuge der Corona-Pandemie ergeben sich viele Fragen, die wir mithilfe von Experten beantworten möchten. Alles Wichtige zur Corona-Pandemie in Thüringen lesen Sie in unserem Blog

Mein Friseur verlangt einen negativen Corona-Test, auch wenn ich Maske trage. Was gilt denn nun?

Mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes gibt es keine Ausnahmen von der Testpflicht beim Friseurbesuch mehr. Im Bundesgesetz heißt es, dass Friseure und Fußpflege in Anspruch genommen werden können, wenn sichergestellt ist, „dass von den Beteiligten unbeschadet der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und, soweit die Art der Leistung es zulässt, Atemschutzmasken (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen sind und vor der Wahrnehmung von Dienstleistungen eines Friseurbetriebs oder der Fußpflege durch die Kundin oder den Kunden ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor Inanspruchnahme der Dienstleistung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzulegen ist.“

Ein Test vor dem Friseurbesuch ist zwingend erforderlich. Es kann entweder eine negative, amtliche Testbescheinigung vorgelegt werden oder es kann eine Selbsttestung vor Ort stattfinden, die von einer verantwortlichen Person des Friseurgeschäfts beaufsichtigt wird.

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