Berlin. Fast jeder hält sich für einen Experten im Straßenverkehr. Doch viele verinnerlichten Regeln stimmen nicht. Wir klären diese Irrtümer.

Wer den Führerschein gemacht hat, kennt sich mit den Regeln im Straßenverkehr aus? Von wegen. Tatsächlich sind viele Regeln eindeutig, wie an einer roten Ampel anhalten zu müssen. Andere Annahmen haben sich wiederum als Halbwahrheiten manifestiert. Wir klären, welche Irrtümer besonders geläufig sind.

Irrtum 1: Nur mit festem Schuhwerk hinters Steuer

Meist schon in der Fahrschule wird dem Prüfling erklärt, dass festes Schuhwerk unbedingt nötig ist. Fakt ist aber, dass das nirgendwo so geschrieben steht. Sich mit Flip Flops oder barfuß hinters Steuer zu setzen, wäre demnach in Ordnung. Bei einem Unfall allerdings könnte die Versicherung dem Fahrer eine Mitschuld geben.

Irrtum 2: Zettel hinter dem Scheibenwischer reicht aus

Bei kleineren Remplern mit Lackschäden reicht es nicht aus, einen Zettel mit Namen und Telefonnummer hinter den Scheibenwischer des anderen Fahrzeugs zu klemmen. Vielmehr muss der Unfallfahrer warten, um den Besitzer ausfindig zu machen. Ist das nicht möglich, sollte die Polizei benachrichtigt und „die eigene Anschrift, der Aufenthalt sowie das Kennzeichen und der Standort des beteiligten Fahrzeugs“ notiert werden, besagt die Straßenverkehrsordnung. Andernfalls könnte das als Unfallflucht ausgelegt werden.

Irrtum 3: Auffahrender ist immer Schuld am Unfall

Der Mythos, dass bei einem Unfall immer der Auffahrende Schuld ist, stimmt so nicht. Durch abruptes Abbremsen kann der Hintermann die Kollision vielfach gar nicht verhindern. Das im Zweifelsfall zu beweisen, könnte jedoch schwierig werden. Deshalb sollte unbedingt nach Unfallzeugen gesucht werden.

Irrtum 4: Rettungsgasse bilden, wenn Einsatzfahrzeuge kommen

Für Verwirrung sorgt häufig die Rettungsgasse. Denn nicht erst wenn das Martinshorn erklingt und das Blaulicht von hinten herannaht, sollten Autofahrer Platz machen. Richtig ist es laut dem Automobilclub ADAC bei jedem Stau die Gasse für Rettungsfahrzeuge zu bilden. Und so geht es: „Die Autos auf der linken Spur fahren ganz links, Fahrzeuge auf der rechten nach rechts. Bei dreispurigen Autobahnen wird die Gasse zwischen linker und mittlerer Spur gebildet.“

Irrtum 5: Bei Fahrbahnverengung sofort Spur wechseln

Jeder Autofahrer kennt es wahrscheinlich: Ein Schild kündigt das Reißverschlussverfahren an und sofort wechseln viele Autos die Fahrspur – offenbar aus Sorge, dass nachkommende Fahrzeuge ihnen später das Einordnen erschweren könnten. Dabei ist in der Straßenverkehrsordnung klar geregelt, dass erst „unmittelbar vor Beginn der Verengung“ jeweils im Wechsel hinübergefahren werden darf.

Irrtum 6: Rechts zu überholen, ist absolut verboten

Auch das „Rechts-Überholen“-Verbot stimmt so nicht. Denn wenn der Verkehr auf der Autobahn stockt, „darf rechts schneller als links gefahren werden“, gibt das Gesetz vor. Auf mehrspurigen Straßen innerstädtisch ist das Überholen auf der rechten Spur ohnehin erlaubt.

Irrtum 7: Fahrradfahrer müssen immer den Radweg benutzen

Klar geregelt ist, dass Radfahrer selbst entscheiden dürfen, ob sie auf der Straße oder dem Fahrradweg fahren wollen. „Wenn kein beschilderter Radweg vorhanden ist, dürfen Radfahrer die Fahrbahn benutzen“, erklärt der Fahrradverband ADFC. Nur wenn Schilder mit einem Fahrrad-Symbol den Radweg ausweisen, müssten Radfahrer diesen auch nutzen.

Irrtum 8: Unbegrenztes Parken bei defektem Parkscheinautomat

Endlich einen Parkplatz gefunden und dann ist der Parkschein-Automat kaputt: Wer sich jetzt freut und einfach geht, könnte ein Knöllchen bekommen. „Wenn die Parkuhr oder der Parkscheinautomat defekt ist, darf man zwar kostenlos, aber nicht unbegrenzt parken“, klärt der ADAC auf. Eine korrekt eingestellte Parkscheibe gehöre unbedingt gut sichtbar ins Auto. Wird die Höchstparkdauer aber überschritten, könnte es einen Strafzettel geben.

Irrtum 9: Nur Frauen dürfen auf Frauenparkplätzen parken

Unsicherheit herrscht auch vielfach bei Eltern-Kind- und Frauenparkplätzen. Da die Schilder keine offiziellen Verkehrszeichen sind, darf jeder dort parken. Ob es allerdings fair ist den Platz zu blockieren, muss jeder Autofahrer selbst entscheiden. Ganz eindeutig verboten ist es dagegen sich auf einen Behindertenparkplatz zu stellen. Wer keinen Ausweis hat, wird abgeschleppt und muss Strafe zahlen.

Irrtum 10: Besser betrunken Rad- als Autofahren

Wer nach einer Feier zu betrunken ist, um Auto zu fahren, sollte auch das Fahrrad stehen lassen. Denn der Auto-Führerschein kann schon bei 0,3 Promille in Gefahr sein. Und zwar laut ADAC dann, „wenn der Fahrer alkoholtypische Ausfallserscheinungen zeigt, zum Beispiel Schlangenlinien fährt, oder wenn er einen Unfall verursacht“.

Irrtum 11: Im Winter sind Winterreifen immer Pflicht

Auch dieser Mythos hält sich hartnäckig. Die Winterreifenpflicht richtet sich jedoch nach den Witterungsverhältnissen. Sommerreifen sind laut Verkehrsordnung nur bei „Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte“ verboten. Halten sich Autofahrer nicht an diese Vorgabe, drohen Geldbußen und ein Eintrag in der Verkehrssünderkartei. Bei einem Unfall könnte die Versicherung sich auch in diesem Fall weigern für die Kosten aufzukommen.

Fazit:

Häufig ist eine kleine Auffrischung der Verkehrsregeln und Schilder gar nicht verkehrt. Wer dazu ungern die alten Fahrbögen rauskramen will, kann die Schilder-Übersicht auch auf der Internetseite des Bundesjustiz-Ministeriums einsehen.