Erfurt. Um Tischtennis, zu hohe Hecken und spielende Kinder ging es im Telefonforum zum Nachbarschaftsrecht. Wir beantworten hier einige der Fragen.

Fast 800 Anrufe gingen beim Telefonforum unserer Zeitung zum Thema Nachbarschaftsrecht ein. Viele Fragen konnten von Hagen Ludwig und Peter Ohm vom Verband Deutscher Grundstücksnutzer beantwortet werden. Hier eine weitere Auswahl davon:

Vor meinem Haus stehen drei Straßenbäume, deren Äste bis über mein Dach ragen. Durch den erheblichen Laubfall wird im Herbst regelmäßig die Dachrinne verstopft und muss von mir mit großem Aufwand gereinigt werden. In der Gemeindeverwaltung hat man mir erklärt, dass ich das laut Straßengesetz hinzunehmen habe und Laubfall eine natürliche Immission sei. Das kann doch nicht wahr sein?

So einfach ist es tatsächlich nicht. Zwar haben Sie nach dem genannten Gesetz in der Regel Anpflanzungen im Straßenbereich hinzunehmen. Doch wenn die Äste über Ihr Grundstück ragen und zu den genannten Beeinträchtigungen führen, haben Sie auch gegenüber der Gemeinde einen Beseitigungsanspruch. Im Rahmen Ihrer Verkehrssicherungspflicht ist die Gemeinde ohnehin zu regelmäßigen Baumpflegemaßnahmen verpflichtet.

Mein Nachbar ist jetzt seit Monaten im Homeoffice. Auf der Terrasse führt er ständig dienstliche Telefongespräche, und bei den Videokonferenzen können wir praktisch jedes Wort mithören. Das ist doch nicht in Ordnung, oder?

Mehr denn je ist derzeit gegenseitiges Verständnis unter Nachbarn gefragt. Das sollte die Toleranzschwelle schon etwas höher liegen. Wenn Sie natürlich jetzt live am Arbeitsalltag Ihres Nachbarn teilnehmen, geht das zu weit. Zunächst sollten Sie alle Möglichkeiten ausschöpfen, dieses Problem gütlich zu regeln. Rechtlich gelten besonders strenge Regeln für die Zeit der Nachtruhe von 22 bis 6 Uhr und zur Mittagsruhe, die örtlich festgelegt sein kann. Aber auch darüber hinaus ist Ihr Nachbar gehalten, vermeidbaren Lärm, der Sie erheblich belästigt, zu unterlassen. So kann er seine überdurchschnittlich vielen Telefongespräche auch im Haus führen, und für Videokonferenzen gilt ebenso wie beim Fernsehen Zimmerlautstärke.

Durch die coronabedingten Einschränkungen spielen die drei Kinder des Nachbarn jetzt viel häufiger im Garten. Da es zwischen unseren Grundstücken keinen Zaun gibt, laufen Sie auch oft durch unseren Garten und haben auch schon Blumen zertreten. Kann ich vom Nachbarn verlangen, dass er einen Zaun setzt? Wie muss dieser aussehen?

Laut Nachbarrechtsgesetz können Sie von Ihrem Nachbarn die Einfriedung verlangen, wenn von seinem Grundstück wesentliche Beeinträchtigungen ausgehen. Das dürfte bei Ihnen der Fall sein. Wenn es baurechtlich nicht anders vorgeschrieben ist, muss der Zaun ortsüblich gestaltet sein, also so, wie die Mehrzahl der Einfriedungen in der Umgebung. Lässt sich eine solche Ortsüblichkeit nicht feststellen, ist ein 1,20 Meter hoher Zaun aus festem Maschendraht zu setzen. Reicht eine solche Einfriedung nicht aus, um die Störung auszuschließen, so muss Sie verstärkt oder erhöht werden. Das könnte zum Beispiel bei Hundehaltung der Fall sein.

Ich habe jetzt ein Grundstück gekauft und festgestellt, dass einige große Bäume des Nachbarn viel zu dicht an der Grenze stehen. Kann ich mit Berufung auf das Nachbarrechtsgesetz die Fällung verlangen?

Wahrscheinlich ist es dafür zu spät. Laut Gesetz hätte Ihr Vorgänger beim Nachbarn spätestens nach fünf Jahren die Beseitigung einklagen müssen, wobei die Frist mit dem Kalenderjahr beginnt, das der Anpflanzung folgt. Mit dem Eigentümerwechsel beginnt keine neue Frist, und die Bäume haben jetzt Bestandsschutz. Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie jedoch einen Anspruch darauf, dass Äste oder Zweige, die auf Ihr Grundstück überhängen und dieses beeinträchtigen, abgeschnitten werden. Geregelt wird das in Paragraf 910 des BGB.

Telefonforum zu Datschen und Gärten: Ortsübliche Pacht darf nicht überschritten werden


  • Für freiwillig Versicherte gilt ein Mindestbeitrag

  • Mein Nachbar vernachlässigt zunehmend seinen Garten und vor allem seine Hecke. Sie steht dicht an der Grenze und ist jetzt schon zwei Meter hoch. Kann ich ihn zwingen, endlich mal wieder die Schere in die Hand zu nehmen?

    Auch dazu gibt es konkrete Vorschriften im Nachbarrechtsgesetz. Zuerst müssten Sie schauen, an welcher Stelle die Heckenpflanzen aus dem Boden treten. Wenn die Austrittsstelle zum Beispiel einen halben Meter von der Grundstücksgrenze entfernt ist, darf die Hecke höchstens 1,50 hoch sein. Entsprechend können Sie von Ihrem Nachbarn den Rückschnitt fordern. Die zulässigen Heckenhöhen bei anderen Grenzabständen finden Sie im Gesetz.

    Wichtig: Der Rückschnitt darf laut Gesetz nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 15. März erfolgen.

    Meine Nachbarn spielen im Garten jetzt ständig Tischtennis, auch sonntags. Müssen wir das nervige Ping-Pong uneingeschränkt hinnehmen?

    Der Nachbar darf in seinem Garten auch Tischtennis spielen. Doch auch das hat Grenzen, wenn sie dadurch wesentlich beeinträchtigt werden. So gibt es ein Gerichtsurteil, wonach einem Nachbarn an Werktagen in der Zeit von 13 bis 15 Uhr und von 19 bis 7 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen in den Morgenstunden zusätzlich bis 9 Uhr die Nutzung der Tischtennisplatte untersagt wurde.

    Ich habe gerade mein neues Einfamilienhaus bezogen und möchte einige Bäume pflanzen. Was habe ich dabei zu beachten, um keinen Ärger mit dem Nachbarn zu bekommen?

    Vor allem sind die Abstände zum Nachbargrundstück einzuhalten. Dafür gibt es im Thüringer Nachbarrechtsgesetz sehr detaillierte Vorschriften. So müssen sehr stark wachsende Bäume wie zum Beispiel Linden vier Meter von der Grenze entfernt stehen. Bei stark wachsenden Buchen wie zum Beispiel der Hainbuche sind es zwei Meter, bei allen anderer Bäumen 1,5 Meter. Für Obstbäume und Sträucher, Spaliervorrichtungen und Pergolen gibt es spezielle Abstufungen. Bevor Ihre Pflanzpläne konkrete Gestalt annehmen, sollten Sie also unbedingt noch einmal in das Gesetz schauen.

    Zum Thema Nachbarschaftsrecht bietet der VDGN das Ratgeberheft „Streit mit dem Nachbarn – was sind meine Rechte?“ an. Die Broschüre kostet fünf Euro (plus 2,50 Euro Versand). Die Bestellung ist möglich über www.vdgn.de oder info@vdgn.de.