Berlin (dpa/tmn). Erzeugt die Photovoltaikanlage nach der Installation weniger Strom als vereinbart? Das müssen Eigentümerinnen und Eigentümer nicht hinnehmen. Warum sie schon bei der Abnahme pingelig sein sollten.

Wird die Photovoltaikanlage mangelhaft oder verspätet angeliefert, kann Betroffenen Schadenersatz zustehen. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Bielefeld (Az.: 5 O 149/22), auf das das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ verweist. Käuferinnen und Käufer sollten nicht zuletzt deswegen bei der Abnahme pingelig sein und diese gegebenenfalls verweigern, falls nicht sauber gearbeitet wurde.

In dem Fall hatte die Klägerin zwei Photovoltaikanlagen bestellt, die mehrere Mängel aufwiesen. Zum einen wurden sie erst nach dem vereinbarten Zeitpunkt angeschlossen, zum anderen erbrachten sie dann nicht die vereinbarte Leistung.

Der Klägerin entstand dadurch ein finanzieller Schaden, weil sie weniger Strom nutzen beziehungsweise ins Netz einspeisen konnte. Sie forderte das ausführende Unternehmen auf, die Mängel zu beseitigen und Schadenersatz zu leisten.

Unternehmen muss Mängel beseitigen - und noch mehr

Das Gericht gab der Frau vollumfänglich Recht. Das Unternehmen wurde zur Beseitigung der festgestellten Mängel verurteilt, muss zudem die Gutachterkosten tragen und Ersatz für den entgangenen Gewinn der Frau leisten.

Übrigens: Dass die Frau die Abnahme der Arbeiten verweigert hatte, kam ihr entgegen. So musste das ausführende Unternehmen beweisen, dass die Anlage mängelfrei installiert wurde - was ihm nicht gelang.