Berlin. Wie Mieter dürfen auch Wohnungseigentümer ihren Balkon im Prinzip frei gestalten. Allerdings gibt es Grenzen - zum Beispiel wenn das Erscheinungsbild verändert wird oder es zu Beschädigungen kommt.

Wohnungseigentümer sind ihren Miteigentümern gegenüber verpflichtet. Sie dürfen von ihrem Sondereigentum sowie vom Gemeinschaftseigentum nur in einer Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem ein Nachteil entsteht, der über das übliche Maß hinausgeht.

Das gilt auch bei der Balkongestaltung, wie der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland erklärt. Laut dem Bundesgerichtshof (BGH) wird dabei grundsätzlich aber nicht auf Geschmacksfragen abgestellt, sondern auf eine objektiv erhebliche Veränderung des Gesamterscheinungsbildes (Az.: V ZR 49/16).

Dies kann zum Beispiel bei Bäumen oder die Fassade berankenden Pflanzen der Fall sein. Normale, auch von außen sichtbare Pflanzen auf dem Balkon oder der Terrasse überschreiten diese Grenze allerdings nur selten.

Anders verhält es sich, wenn in der Eigentümergemeinschaft Pflanzverbote, einheitliche Bepflanzungen oder Pflanzhöhen vereinbart worden sind. Daran sind die Eigentümer dann in der Regel gebunden. Einer solchen Vereinbarung müssen aber alle Eigentümer zustimmen.

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