Berlin. Wir können gerade nicht so richtig verreisen. Da ist es doch tröstlich, wenigstens auf den Balkon gehen zu können. Bei der Nutzung sind Mieter in der Regel frei - aber eben nur in der Regel.

Balkone gehören mit zur vermieteten Wohnung. Das bedeutet: Mieter können ihren Balkon oder ihre Terrasse nutzen, wie sie wollen. Sie haben hier die gleichen Rechte und Pflichten wie in der Wohnung selbst.

Allerdings werden die Gebrauchsrechte auf dem Balkon und der Terrasse begrenzt - und zwar durch berechtigte Interessen der Nachbarn. Es muss also Rücksicht genommen werden, erklärt der Deutsche Mieterbund (DMB).

- Essen und Trinken: Natürlich darf auf dem Balkon auch gegessen, getrunken und gefeiert werden. Dabei gilt aber das Gebot der Rücksichtnahme. Das bedeutet, im Interesse der Nachbarn so leise wie möglich zu feiern. Und: Auch auf dem Balkon gilt ab 22.00 Uhr Nachtruhe.

Wichtig: Steht im Mietvertrag ein ausdrückliches Grillverbot, darf nicht gegrillt werden. Auch ohne mietvertragliches Verbot ist Grillen aber laut Mieterbund nicht zulässig, wenn Rauch in Nachbarwohnungen zieht.

- Pflanzen und Gießen: Mieter haben das Recht auf dem Balkon Blumenkästen oder Blumentöpfe aufzustellen. Voraussetzung ist immer, dass die Blumenkästen ordnungsgemäß befestigt werden und sichergestellt ist, dass sie auch bei starkem Wind nicht hinabstürzen und Passanten oder Nachbarn gefährden können.

Wer seine Blumen gießt, muss Rücksicht nehmen. Gießwasser darf laut dem Amtsgericht München nicht unten wohnende Nachbarn oder die Fassade des Hauses beeinträchtigen (Az.: 271 C 73794/00). Eventuell herabfallende Blüten oder Blätter müssen die unter dem Balkon wohnenden Mieter dulden.

- Bänke und Markisen: Mieter können Stühle, Bänke, Tische oder Sonnenschirme aufstellen, ganz nach ihrem Geschmack. Eine Sonnenmarkise oder eine Balkonverkleidung bedarf aber in aller Regel der Zustimmung des Vermieters.

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