Berlin. Welchen Reinigungsdienst für das Gebäude ein Vermieter beauftragt, darf er in der Regel selbst entscheiden. Wählt er einen teureren Dienstleister, müssen Mieter das meist hinnehmen.

Wenn der Vermieter ein Unternehmen oder eine Einzelperson mit der Treppenhausreinigung beauftragt hat, kann er die Ausgaben dafür als Betriebskosten den Mietern auferlegen.

Entstehen durch einen Dienstleisterwechsel höhere Kosten, so können auch diese umgelegt werden, soweit das Gebot der Wirtschaftlichkeit beachtet wird, wie der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland erläutert.

Die von den Mietern zu zahlenden Betriebskosten müssen angemessen und erforderlich sein. Trotz dieser Vorgabe muss der Vermieter aber nicht zwingend den Dienstleister mit dem günstigsten Angebot auswählen. Vielmehr muss er auf ein angemessenes Kosten-Nutzen Verhältnis Rücksicht nehmen. Dieser Grundsatz gilt laut Haus & Grund auch bei einem Anbieterwechsel: Dem Vermieter ist es freigestellt, einen teureren Vertrag abzuschließen, wenn er dafür Gründe aufführen kann.

Wird das Reinigen dagegen mietvertraglich von den Mietern geleistet, kann der Vermieter nicht ohne weiteres einen externen Dienstleister beauftragen und die Ausgaben dafür über die Betriebskosten abrechnen. Dafür wird dann immer auch das Einverständnis der Mieter benötigt.