Erfurt. Fragen zum Thema beantwortet der Experte am Freitag, 9. Juli, von 9 bis 10 Uhr beim Verbrauchertelefon unter 0361/227-55 55.

Endlich wieder Urlaub. Doch die Verunsicherung ist groß. Worauf Urlauber bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber Reise- oder Flugunternehmen achten sollten und was bei Hotelstornierung und Rückerstattung der Reisekosten gilt, erläutert Ralf Reichertz von der Verbraucherzentrale Thüringen. Weitere Fragen zum Thema beantwortet er an diesem Freitag, 9. Juli, von 9 bis 10 Uhr beim Verbrauchertelefon unter 0361/227 55 55.

Ich möchte kurzfristig noch buchen. Was muss ich beachten?
Informieren Sie sich vorher, ob für Ihr Reiseziel eine Reisewarnung besteht. Wenn Sie bewusst einen Urlaub in einem Risikogebiet buchen, können Sie nicht kostenfrei stornieren. Am besten, Sie buchen spontan ohne Vorauszahlungen. Entscheiden Sie sich möglichst für eine Pauschalreise. Diese ist über eine Versicherung des Reiseveranstalters abgesichert. Bei Buchungen im Voraus sind Angebote mit kurzfristiger, kostenfreier Stornierung der sicherste Weg. Dabei verlassen Sie sich besser nicht auf mündliche Zusagen. Entscheidend ist immer, was im Vertrag steht.

Greift nicht die Reiserücktrittsversicherung?
Dabei geht es in der Regel um Fälle, in denen Sie selbst krank werden oder wegen Todesfällen in der Familie, Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit oder aus ähnlichen Gründen nicht reisen können. Sie greift nicht bei Krisen im Urlaubsland. Einige schließen sogar Ausfälle infolge von Pandemien in ihren Bedingungen aus. Schauen sie im Zweifel in Ihren Vertrag.

Hilft meine Auslandsreisekrankenversicherung, wenn ich im Urlaub an Corona erkranke?
Im Normalfall sind Sie dagegen versichert, solange in Ihren Vertrag keine Pandemieregel aufgenommen wurde. Es gibt jedoch Versicherungen, die eine Covid-19-Erkrankung als Versicherungsfall bewusst ausschließen.

Hochinzidenz-, Risiko- und Virusvariantengebiet: Die Infektionslage im jeweiligen Urlaubsland ist für die Planung entscheidend. Wie blicke ich da durch?
Nach Ansicht der Verbraucherzentrale ist es irrelevant, welche der drei Einstufungen an Ihrem Reiseziel gilt. Wir sind der Auffassung, dass Sie in allen drei Fällen wegen außergewöhnlicher, unvermeidbarer Umstände von Ihrer Reise zurücktreten können. Ich rate Ihnen aber abzuwarten, ob der Veranstalter selbst die Reise storniert. Dann muss Ihnen der Reisepreis erstattet werden. Treten Sie selbst wegen außergewöhnlicher, unvermeidbarer Umstände zurück, müssen Sie damit rechnen, dass der Reiseanbieter Stornogebühren verlangt. Stornieren Sie keinesfalls früher als vier Wochen vor Reiseantritt.

In unserem Urlaub ist auch ein Tagesausflug auf eine Insel geplant, allerdings mit vorherigem Test. Was, wenn dieser positiv ausfällt?
Bei einem positiven Schnelltestergebnis müssen Sie sich auf kürzestem Weg in Quarantäne begeben und das Ergebnis durch einen PCR-Test überprüfen lassen. Da Antigen-Schnelltests nicht absolut zuverlässig funktionieren, kann es zu falsch positiven Testergebnissen kommen. Wenn der folgende PCR-Test negativ ausfällt, ist das Problem erledigt und der Urlaub kann weitergehen. Sollte er positiv ausfallen, müssen Sie damit rechnen, separiert zu werden. Ansprüche wegen nicht genutzter Leistungen können Sie gegenüber dem Veranstalter nicht geltend machen.

Und wenn ich direkt vor Urlaubsantritt positiv getestet werde?
An vielen Urlaubsorten wird bei der Anreise ein negativ bestätigter Test verlangt. Fällt dieser positiv aus, können Sie Ihren Urlaub zunächst nicht antreten. Bis das Ergebnis des folgenden PCR-Tests vorliegt, können mehrere Tage vergehen. Das heißt, selbst wenn sich der positive Schnelltest als falsch herausstellt, gehen im ungünstigen Fall einige Urlaubstage verloren. Eine spontane Stornierung für bereits gebuchte Hotelzimmer und Ferienwohnungen wird in der Regel nicht kostenfrei angeboten. Für diese müssen Sie dann selbst aufkommen.

Für meine Portugalreise wird die letzte Anzahlung fällig. Soll ich zahlen?
Portugal gilt aktuell als Hochinzidenzgebiet. Zahlen Sie die letzte Rate vorerst nicht. Schreiben Sie den Reiseveranstalter an, dass Sie Unsicherheitseinrede nach Paragraf 321 BGB erheben. Begründen Sie dies damit, dass es unsicher ist, ob der Veranstalter nach Ihrer Vorleistung die Reise tatsächlich wie gebucht durchführen kann. Stornieren Sie erst, wenn die Einreisebestimmungen verlängert werden, frühestens jedoch vier Wochen vor Reiseantritt.

Was mache ich, wenn mein Urlaubsland während meines Aufenthalts dort zum Corona-Risikogebiet wird oder eine offizielle Reisewarnung dafür ausgesprochen wird?
Entsteht während Ihres Urlaubs am Reiseziel ein plötzlicher Hotspot oder wird eine Reisewarnung ausgesprochen, berechtigt Sie dies, den Reisevertrag wegen eines erheblichen Mangels zu kündigen. Sie erhalten dann für nicht genutzte Leistungen das Geld zurück. Wenn es vertraglich vereinbart war, muss der Reiseanbieter für Ihren Rücktransport sorgen.

Ich habe für September eine Kreuzfahrt gebucht. Sie soll in Russland starten, das derzeit als Hochinzidenzgebiet gilt. Was sollte ich machen?
Da Sie nicht wissen, wie die Pandemielage im September aussieht, warten Sie zunächst ab und informieren Sie sich regelmäßig auf der Seite des Auswärtigen Amtes. Sollte sich die Lage bis zu Ihrem Reiseantritt nicht verändert haben, können Sie die Reise wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände stornieren. Dies sollten Sie jedoch frühestens vier Wochen vor Reiseantritt tun.

Wir wollen im August eine Kreuzfahrt auf der Donau machen. An Bord gilt in allen öffentlich genutzten Bereichen sowie bei Busausflügen an Land eine Maskenpflicht. Kann ich deswegen stornieren?
In der Regel gehören diese Hygieneauflagen zum allgemeinen Lebensrisiko und sollten in den Bereich des Zumutbaren fallen. Ein Mund-Nasen-Schutz, der rund um die Uhr zu tragen ist, kann jedoch zu Minderungsansprüchen führen.