Erfurt. Thüringen hat am Dienstag die Maskenpflicht beschlossen. Das Sozialministerium gibt diese Hinweise zum Tragen des Mund-Nasen-Schutzes und erweitert den Bußgeldkatalog.

Das Thüringer Kabinett hat am Dienstag die Maskenpflicht beschlossen. Sie soll ab Freitag in Kraft treten, dann öffnen auch die meisten Geschäfte. Kleine Kinder sind von der Pflicht ausgenommen. Alle aktuellen Entwicklungen im kostenlosen Corona-Liveblog.

Die Thüringer müssen von Freitag an einen Mundschutz in Bussen und Bahnen sowie beim Einkaufen tragen, um die Infektionsgefahr durch das Coronavirus einzudämmen. Das hat die Landesregierung am Dienstag in Erfurt beschlossen. Denn ab Freitag dürfen in Thüringen Geschäfte bis zu einer Größe von 800 Quadratmetern öffnen, am Montag gehen die Abiturienten wieder in die Schulen. Damit sind mehr Menschen in der Öffentlichkeit unterwegs als in den vergangenen Wochen.

Die zuständige Sozialministerin Heike Werner (Linke) betonte nochmals, dass damit ausdrücklich nicht professionelle Atemschutzmasken gemeint seien. „Es geht darum, dass Mund und Nase bedeckt sind, um das Risiko einer Ansteckung für andere zu verringern.“ Hierfür sei das Tragen eines Tuchs, eines Schals oder eben einer selbstgenähten Mund-Nasenbedeckung ausreichend.

Für Kinder bis zum Alter von sechs Jahren gelte die Maskenpflicht, die vorerst bis zum 6. Mai befristet sei, nicht, sagte Sozialministerin Heike Werner (Linke) in Erfurt. Danach werde die Situation neu bewertet.

„Niemand muss sich Sorgen machen, wenn er oder sie jetzt keine Maske kaufen kann, weil es womöglich keine gibt oder nur zu überhöhten Preisen“, sagte Werner. „Es sollte auch kein medizinischer Mund-Nasen-Schutz erworben werden.“

Darüber hinaus werde das Nichttragen einer Mund-Nasenbedeckung vorerst kein Bußgeldtatbestand. Personen, die eine eigens hergestellte Maske aus handelsüblichem Stoff tragen, sollten unbedingt folgende Regeln des Bundesamtes für Arzneimittel und Medizinprodukte beachten:

  • Die Masken sollten nur für den privaten Gebrauch genutzt werden.
  • Die gängigen Hygienevorschriften, insbesondere die aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI, www.rki.de) und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA, www.infektionsschutz.de) sind weiterhin einzuhalten.
  • Auch mit Maske sollte der von der WHO empfohlene Sicherheitsabstand von mindestens 1.50 m zu anderen Menschen eingehalten werden.
  • Beim Anziehen einer Maske ist darauf zu achten, dass die Innenseite nicht kontaminiert wird. Die Hände sollten vorher gründlich mit Seife gewaschen werden.
  • Die Maske muss richtig über Mund, Nase und Wangen platziert sein und an den Rändern möglichst eng anliegen, um das Eindringen von Luft an den Seiten zu minimieren.
  • Bei der ersten Verwendung sollte getestet werden, ob die Maske genügend Luft durchlässt, um das normale Atmen möglichst wenig zu behindern.
  • Eine durchfeuchtete Maske sollte umgehend abgenommen und ggf. ausgetauscht werden.
  • Die Außenseite der gebrauchten Maske ist potentiell erregerhaltig. Um eine Kontaminierung der Hände zu verhindern, sollte diese möglichst nicht berührt werden.
  • Nach Absetzen der Maske sollten die Hände unter Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln gründlich gewaschen werden (mindestens 20-30 Sekunden mit Seife).
  • Die Maske sollte nach dem Abnehmen in einem Beutel o.ä. luftdicht verschlossen aufbewahrt oder sofort gewaschen werden. Die Aufbewahrung sollte nur über möglichst kurze Zeit erfolgen, um vor allem Schimmelbildung zu vermeiden.
  • Masken sollten nach einmaliger Nutzung idealerweise bei 95 Grad, mindestens aber bei 60 Grad gewaschen und anschließend vollständig getrocknet werden. Beachten Sie eventuelle Herstellerangaben zur maximalen Zyklusanzahl, nach der die Festigkeit und Funktionalität noch gegeben ist.
  • Sofern vorhanden, sollten unbedingt alle Herstellerhinweise beachtet werden.

Thüringens Landesärztekammer nannte die Maskenpflicht einen „Baustein zur Risikominimierung“. Da es noch immer Engpässe bei medizinischen Masken gebe, sollen vor allem selbstgenähte Masken getragen werden. Die Apotheken verspürten bereits eine gestiegene Nachfrage, erklärte der stellvertretende Vorsitzende des Thüringer Apothekerverbandes, Thomas Olejnik. „Das war heute sofort zu spüren.“ Die Versorgungssituation sei von Apotheke zu Apotheke unterschiedlich.

Manche hätten hochwertige, für medizinisches Personal geeignete Masken in kleinen Mengen vorrätig, anderen fehle es an einfachen Masken. Die Apotheken arbeiteten daran, bis zum Freitag eine Erstversorgung zu ermöglichen. Sie hätten zusätzliche Anbieter gewonnen, etwa regionale Firmen, die auf das Nähen von Masken umgestiegen seien.

Der Erreger Sars-CoV-2 wird per Tröpfcheninfektion von Mensch zu Mensch übertragen. Deswegen gelten seit Wochen strenge Kontakt- und Ausgehbeschränkungen sowie das Gebot, mindestens eineinhalb Meter Abstand voneinander zu halten.

Thüringen verfährt bei der Maskenpflicht ähnlich wie einige andere Bundesländer. Am Dienstag kündigten auch Schleswig-Holstein, Hamburg, Berlin, Hessen, Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt eine solche Verpflichtung für ihre Bürger an. Bayern und Mecklenburg-Vorpommern hatten dies bereits zuvor getan. Im Vorreiterland Sachsen gilt sie bereits seit Montag. Damit sind oder werden solche Alltagsmasken in 10 der 16 Bundesländer vorgeschrieben.

So will das Land den Schulbetrieb in Thüringen wieder starten

Der vollständige Thüringer Corona-Bußgeldkatalog vom 18. April zum Herunterladen (Strafen ab Seite 13)

Auswahl der Corona-Bußgelder in Thüringen (Paragraf der Thüringer Sars-CoV2-Verordnung)

  • Nichteinhaltung des Mindestabstandes von 1,50 Metern (§ 1, S. 1,2): 100,- Euro
  • Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum von mehr als 2 Personen (§ 2, Abs. 1): 200,- Euro
  • Öffnung oder/und Betrieb einer Einrichtung für den Publikumsverkehr – hier Organisation von Sportveranstaltungen beziehungsweise Zusammenkünften (§ 5, Abs. 1, Nr. 4): 2500,- Euro
  • Teilnahme an Sportveranstaltungen oder Zusammenkünften (§ 5, Abs. 1, Nr. 4): 150,- Euro
  • Angebot von Reisebusreisen, wenn keine Ausnahme vorliegt (§ 6, Abs. 2, S. 2, Nr. 1): 4000,- Euro
  • Unterlassen der erforderlichen Schutzmaßnahmen in Geschäften und zum Beispiel der Information über die Abstandsregelungen (§ 6, Abs. 5, S. 2): 500,- bis 1000,- Euro
  • Nichteinhaltung der Abstandsflächen als Kunde in einem Geschäft (§ 6, Abs. 5, S. 4): 150,- Euro
  • Verzehr von Außerhaus-Speisen und Getränken im Umkreis von weniger als 10 Metern der gastronomischen Einrichtung (§ 7, Abs. 1, S. 3): 150,- Euro
  • Öffnung der gastronomischen Bereiche von Beherbergungsbetrieben für andere als Übernachtungsgäste oder/und Nahrungsangebot auch an andere Personen (§ 7, Abs. 3 ): 2500,- Euro
  • Nichtabweisung von Personen mit erkennbaren Atemwegserkrankungen (§ 8, Abs. 3, S. 2): 1000,- Euro
  • Durchführung einer öffentlichen Veranstaltung in Krankenhäusern, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen oder stationären Einrichtungen der Pflege oder Eingliederungshilfe (§ 9, Abs. 1, S. 2): 2500,- Euro
  • Teilnahme an einer solchen Veranstaltung (§ 9, Abs. 1, S. 2): 400,- Euro
  • Neuaufnahme in einer Eltern-Kind-Kurklinik (§ 9, Abs. 3): 2500,- Euro

Für Thüringen wurde am Freitag, 3. April 2020, ein einheitlicher Bußgeldkatalog in Kraft gesetzt. Die FDP-Landtagsfraktion kritisierte die Strafen in vielen Punkten als unverhältnismäßig und verlangte mehr Augenmaß bei der Durchsetzung der Ausgangsbeschränkungen. „Die Landesregierung sollte sich nicht dem Verdacht aussetzen, den durch die Corona-Krise zusätzlich belasteten Landeshaushalt durch Bußgelder gegen Bürger zu refinanzieren“, so FDP-Fraktionschef Thomas Kemmerich.

Der vollständige Thüringer Corona-Bußgeldkatalog vom 18. April zum Herunterladen (Strafen ab Seite 13)