Hier äußert sich das Bundesministerium der Finanzen wie folgt:

Das Einkommensteuerrecht basiert auf dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Artikel 3 Grundgesetz). Danach muss sich die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer an der individuellen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen orientieren. Ausgangspunkt sind die vom Steuerpflichtigen insgesamt erzielten Einkünfte. Dazu gehören auch Renteneinkünfte, denn auch durch den Bezug solcher Leistungen wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Steuerpflichtigen erhöht. Dem entspricht es, dass Renten bereits seit jeher steuerpflichtig sind.

Eine „doppelte Besteuerung“ von Renten aus der Basisversorgung läge nach der vom Bundesfinanzhof in seinen Urteilen vom 19. Mai 2021 getroffenen Festlegung nur dann vor, wenn die Summe der voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse nicht mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen. Dass in der Erwerbsphase gegebenenfalls Teile der Altersvorsorgeaufwendungen aus versteuertem Einkommen aufgebracht werden, heißt damit nicht zwingend, dass eine „doppelte Besteuerung“ vorliegt.

Die Bundesregierung wird sicherstellen, dass es nicht zu einer „doppelten Besteuerung“ von Renten aus der Basisversorgung kommt. Die diesbezüglich erforderlichen gesetzlichen Anpassungen werden derzeit konzipiert.Die Umsetzung wird dabei die im Koalitionsvertrag vereinbarten Maßnahmen eines vollständigen Abzugs von Altersvorsorgeaufwendungen sowie den langsameren Anstieg des Besteuerungsanteils um jährlich nur noch einen halben Prozentpunkt ab dem Jahr 2023 berücksichtigen.