Weimar. Die Thüringer AfD-Fraktion darf nicht selbst Kandidaten für den Landtagsausschuss zur Verfassungsschutzkontrolle benennen. Das entschied jetzt das Verfassungsgericht.

Thüringens Verfassungsrichter haben einen Eilantrag der AfD-Fraktion zur Verfassungsschutzkontrolle durch den Landtag abgelehnt. Die AfD-Fraktion wollte erreichen, dass sie zwei Kandidaten für den Landtagsausschuss zur Verfassungsschutzkontrolle vorläufig und ohne Wahl selbst benennen darf, wie der Verfassungsgerichtshofs am Freitag in Weimar mitteilte. Der Eilantrag sei rechtlich unzulässig gewesen, erklärte Thüringens höchstes Gericht.

Hintergrund ist, dass die AfD-Fraktion seit Monaten bei der Wahl ihrer Kandidaten für die sogenannte Parlamentarische Kontrollkommission scheitert. Sie kann als zweitgrößte Fraktion im Thüringer Parlament zwei der fünf Abgeordneten in der Kommission stellen.

Der Verfassungsgerichtshof hatte bereits im Oktober dem Landtag die Konstituierung der Parlamentarischen Kontrollkommission untersagt, wenn sie nicht vollständig besetzt sei. Auch ein Antrag der AfD, die Entscheidung von Oktober zu verlängern, war bei den Verfassungsrichtern nicht erfolgreich. Der Grund: Der Landtag und dessen Präsidentin Birgit Keller würden "derzeit keine Konstituierung der unvollständig besetzten Kommission beabsichtigen".

Die AfD-Fraktion hatte zuletzt in der Landtagssitzung in der vergangenen Woche versucht, ihre Kandidaten für die Parlamentarische Kontrollkommission wählen zu lassen. Sie fanden keine Mehrheit. Linke, SPD und Grüne erklärten dazu erneut, da die AfD selbst im Visier des Verfassungsschutzes stehe, könne sie ihn nicht kontrollieren.